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Legal? Illegal? Scheißegal!
26-10-2026, 09:51

von Prof. Dr. Werner Müller
Nach dem Konzept der Gewaltenteilung soll das Parlament die Regierung kontrollieren, in Wirklichkeit kontrolliert die Regierung das Parlament, Justiz und Medien! Die Gewaltenteilung funktioniert nicht.
Jochen Mitschka schrieb am 22. Oktober 2026: „Die Exekutive, welche eigentlich nur die ausführende Gewalt ist, während das Parlament die Regeln aufstellt, macht sich in Deutschland die Gesetze, wie sie diese glaubt zu benötigen und das Parlament nickt ab und kontrolliert sich über die Mitglieder im Parlament sozusagen selbst.“ Es ging um die Erhöhung der Tabaksteuer, die nach dem geänderten Gesetz ab sofort gelten solle, aber von der Regierung erst später erhoben wird. Man kann die Aussage des Artikels kurz zusammenfassen: Nach dem Konzept der Gewaltenteilung soll das Parlament die Regierung kontrollieren, in Wirklichkeit kontrolliert die Regierung das Parlament! Die Gewaltenteilung funktioniert nicht. Die Parole gewaltbereiter Aktivisten von 1968 (siehe Überschrift) scheint zum Motto der Bundesregierung geworden zu sein.
Und die Gerichte?
Aber wie steht es um die Dritte Gewalt? Während der Corona-Hysterie haben die Verwaltungsgerichte die Maßnahmen der Regierung einfach nur durchgewinkt und die Klagen und Anträge der Bürger wie am Fließband zurückgewiesen. Klare Grundrechtsverletzungen wurden gerechtfertigt oder bestritten. Nach dem Konzept der Gewaltenteilung sollen die Gerichte in einem demokratischen Staat die Bürger vor einem potentiell übergriffigen Staat schützen. In der Realität schützen sie den Staat vor seinen kritischen Bürgern. Auch hier funktioniert die Gewaltenteilung nicht.
Die Richter haben wahrscheinlich in vorauseilendem Gehorsam gehandelt. Wer sich als junger Jurist mit Prädikatsexamen um eine Richterstelle an einem Amtsgericht bewirbt, hat noch gute Chancen, ohne Parteibuch oder Beziehungen nur wegen seines guten Examens angenommen zu werden. Aber über die Abordnung an Fachgerichte oder die Beförderung in höhere Instanzen entscheiden politisch besetzte Richterwahlausschüsse, und die verschaffen sich zunächst einen Überblick über die bisherigen Urteile des Bewerbers.
Hat er die herrschende Meinung, also die Meinung der Herrschenden vertreten, oder orientiert er sich stärker am Wortlaut der Gesetze? Schon im Studium dürften die jetzigen Richter gelernt haben, dass es für abweichende Meinungen weniger Punkte gab, und im Beruf ist so etwas auch nicht karrierefördernd. Der Volksmund sagt: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!“
Ein weiteres Beispiel
Dieses Verhaltensmuster hat sich inzwischen aber auch auf unpolitische Verfahren ausgedehnt. Der Verfasser kann dazu ein Beispiel benennen, bei dem die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz im Interesse des Staates entschieden hat und wie die Bundesregierung bei der Tabaksteuer Gesetz Gesetz sein ließ.
Vor ein paar Monaten wurde die Pension des Verfassers neu festgesetzt – zu seinem Nachteil. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Anders als bei Arbeitern und Angestellten, bei denen das Arbeitsrecht gilt, sind die Bezüge von aktiven und pensionierten Beamten im Verwaltungsrecht geregelt. § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet: „Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.“ Eine Ausnahme nach Absatz 2 ist nicht einschlägig.
Die Kürzung hätte also erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgen dürfen. Die Behörde hat diese Regelung aber einfach ignoriert, ohne dem Verfasser dafür einen Grund mitzuteilen, und ihm seine Pension schon ab sofort gekürzt.
Darauf hat der Verfasser beim Verwaltungsgericht Koblenz eine einstweilige Anordnung beantragt, um die Behörde zur Einhaltung des Gesetzes zu verpflichten. In einem solchen Antrag muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Letzterer muss ein Nachteil sein, den man aus dem Verhalten der Behörde erleidet. Der Verfasser hat hierzu angegeben, dass er monatlich deutlich weniger Geld bekommt als zuvor. Eigentlich ist das ein Grund, der keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Trotzdem wurde der Antrag im Beschluss vom 16.10.2026, Az.: 5 L 1213/26 KO mit folgender Begründung abgelehnt: „Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne die begehrte Anordnung wesentliche Nachteile erleiden müsste, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erschienen ließen. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung … hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ist diese mit Blick auf die Höhe der ihm weiterhin gezahlten Versorgungsbezüge … anderweitig ersichtlich.“ Das Gesetz spricht von einem wesentlichen Nachteil, das Gericht hält alles unterhalb einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung für unwesentlich.
Der Wille des Gesetzgebers, dass der Bürger aus einer für ihn ungünstigen Maßnahme der Behörde erst dann belastet wird, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, wird missachtet. Die gesetzliche Regelung soll jetzt nur noch dann greifen, wenn der Bürger durch die staatliche Maßnahme in seiner Existenz gefährdet wäre. Damit erhält der Staat einen Freibrief zur Missachtung des § 80 VwGO. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage werden von einem Recht der Bürger zu einen Gnadenakt der Behörde; Willkür statt Rechtssicherheit.
Vertrauen in den Rechtsstaat
Der Vertrauensverlust der Bürger in den Staat ist nicht das Ergebnis eines plötzlichen Ereignisses, sondern eine langsame Erosion. Die Vermischung von Legislative und Exekutive wird von den Menschen seit Jahrzehnten achselzuckend zur Kenntnis genommen.
Auch die Abhängigkeit der Justiz von der Regierung ist nicht neu, seit Corona gibt sie sich aber weniger Mühe, den Einfluss zu verdecken. Es sind dann die vielen kleinen Willkürentscheidungen, die das Vertrauen auch der unpolitischen Bürger in den Staat zerstören.
Die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wird durch die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 und 3 GG und die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erweitert. Eine freie Presse soll die Staatsmacht kritisieren, die Öffentlichkeit informieren und so dafür sorgen, dass das Volk keine Ja-Sager in die Volksvertretung wählt. Die Medien werden deshalb auch als „Vierte Gewalt“ bezeichnet.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG muss sich der Staat von Rundfunk und Film fernhalten. Nur Satz 1 erlaubt ihm, die allgemein zugänglichen Quellen, aus denen sich die Bürger informieren können, zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Spannungsverhältnis kommt die Forderung nach einem staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) als Quasi-Verfassungsauftrag.
Ein staatstragender ÖRR ist nicht staatsfern. Er müsste vielmehr staatstragende, staatskritische und sogar staatsfeindliche Informationen und Meinungen verbreiten. Die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen ist die Aufgabe der Exekutive, nicht die der Vierten Gewalt. Auch die Vierte Gewalt funktioniert also nicht.
In seinem Buch „früher links, jetzt rechtsextrem?“ hat der Verfasser aus Art. 5 Abs. 3 GG auch eine Fünfte Gewalt abgeleitet. Die Wissenschaft soll herrschende Meinungen ständig hinterfragen. Religionen verkünden einen Glauben, die Wissenschaft verbreitet Zweifel.
Während der Corona-Hysterie wurde ein Teil der Wissenschaft zur Religion gemacht. Von der Pharmaindustrie korrumpierte Mediziner wurden zu ihren Bischöfen und Kardinälen erklärt und Zweifel an ihrer Lehrmeinung wurde zur Ketzerei. Eine freie Wissenschaft soll die Menschen zum Nachdenken statt zum Nachplappern motivieren. Ein Denken in alle Richtungen, also kreuz und quer, war allerdings politisch unerwünscht.
Eine Wissenschaft, die sich einig ist und die Botschaft der Mächtigen verbreitet, kann keine freie Wissenschaft sein. Sie plappert nach und denkt nicht nach. Auch hier funktioniert die Gewaltenteilung nicht mehr.
Die Ergebnisse der Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben einen erheblichen Vertrauensverlust sehr vieler Wähler in die bisher herrschende Politik gezeigt. Ob sie auch das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben, ist nicht erkennbar.
In Abwandlung einer Marketing-Weisheit kann man festhalten: Vertrauen gewinnen ist schwer, Vertrauen verlieren ist leicht! Es ist aber derzeit nicht zu erkennen, dass die noch herrschenden Politiker die schon lange nicht mehr funktionierende Gewaltenteilung instandsetzen können, bevor die Bürger das Vertrauen in den Staat verlieren. Es besteht auch wenig Grund zu der Hoffnung, dass Medien und Justiz damit anfangen und sich auf ihre unabhängige Rolle besinnen.
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