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Zwischen Systembruch und Souveränität. Teil 5 – NBBs in Palästina / Israel / Russische Föderation

Think Tank 30-10-2026, 11:00

von Andreas Funke und Dr. Klaus Maurer

Brennpunkt Nahost

Die Anwendung des Begriffs der nationalen Befreiungsbewegung auf den Nahostkonflikt ist umstritten, weil hier zwei Narrative aufeinander prallen, die sich beide auf das Prinzip der nationalen Befreiung berufen.

Zum einen gibt es die zionistische Bewegung, die sich die Selbstbestimmung des jüdischen Volkes, Flucht vor globaler Verfolgung zum Ziel gesetzt hat, mit dem Fokus auf historische „Ur-Heimat“ mit siedlungskolonialen Charakter.

Zum anderen existiert die PLO, die Palästinensicher Nationale Befreiungsbewegung, mit dem Ziel der Befreiung von israelischer Besatzung, mit Bezug auf das Recht auf eigene staatliche Souveränität mit dem Fokus auf das angestammte Territorium, wobei die PLO wegen der Machtungleichheit Mittel der asymmetrischen Kriegführung einsetzt, welche in der westlichen Propaganda als „Terrorismus“ diffamiert werden.

Die israelisch-jüdische Perspektive (Zionismus)

Historisch gesehen gilt in der Ansicht der gegenwärtigen UN der Zionismus als die nationale Befreiungsbewegung des jüdischen Volkes. Das Ziel war die Überwindung von Diskriminierung und Verfolgung durch die Errichtung eines souveränen jüdischen Staates in der historischen „Ur-Heimat“. Organisiert war diese Bewegung in Institutionen wie der World Zionist Organization (WZO) und der Jewish Agency, die wie eine Quasiregierung agierten. Kritiker verweisen darauf, dass der Zionismus in seiner Umsetzung Züge eines Siedlungskolonialismus trug, der vergleichbar ist mit der strategischen Kolonialisierung europäischer Kolonialmächte. Kernproblem ist die Vertreibung und Enteignung der arabisch-palästinensischen Bevölkerung.

Internationale Anerkennung: Jassir Arafat spricht am 13. November 1974 vor der UN-Generalversammlung in New York.
Internationale Anerkennung: Jassir Arafat spricht am 13. November 1974 vor der UN-Generalversammlung in New York. Foto: Library of Congress, Prints & Photographs Division, photograph by Bernard Gotfryd, [Reproduction number e.g., LC-USZ62-12345]

Die palästinensische Perspektive – PLO und Fatah

Die „Palestine Liberation Organization“ (PLO), 1964 auf Initiative der Arabischen Liga als Dachverband gegründet (später von ihrer stärksten Fraktion, von Jassir Arafats „Fatah“).

Die PLO versteht sich als die klassische Befreiungsbewegung des palästinensischen Volkes gegen israelische Besatzung, Vertreibung und Kolonisierung.

Ihr Ziel war ursprünglich die Zerschlagung Israels und die Errichtung eines säkularen Staates Palästina durch bewaffneten Kampf.

1974 wurde die PLO von der UN als legitime Vertretung des palästinensischen Volkes anerkannt. Demgegenüber stuften Israel und die USA die PLO aufgrund von Guerillakrieg, Flugzeugentführungen und Anschlägen jahrzehntelang als „Terrororganisation“ ein.

Die PLO besitzt bei den UN den Status „Beobachter bei den Vereinten Nationen als Vertreterin des palästinensischen Volkes“. Wie sie diesen Status erhielt: Der offizielle Rechtsakt war die Resolution 3237 (XXIX) der UN-Generalversammlung vom 22. November 1974. Inhalt und Bedeutung der Resolution 3237 (XXIX). 1988: Nach der Ausrufung des „Staates Palästina“ durch den Palästinensischen Nationalrat wurde die Bezeichnung der PLO-Vertretung bei der UNO offiziell in „Vertretung Palästinas“ geändert. 2012: Mit der UN-Generalversammlung-Resolution 67/19 vom 29. November 2012 erhielt Palästina den Status eines „beobachtenden Nichtmitgliedstaats“, analog zum „Heiligen Stuhl“.

Ziel der PLO ist heute noch immer ein unabhängiger Staat Palästina, die Zerstörung Israels wird nicht mehr verfolgt.

Mit den Oslo-Abkommen in den 1990er Jahren wurde die PLO auch von Israel anerkannt. Die PLO bildet das Fundament der palästinensischen Autonomiebehörde. Ein vollends souveräner Staat Palästina wurde jedoch bis heute nicht erreicht.

Der Sonderfall Russische Föderation

In der Russischen Föderation bzw. der historischen Sowjetunion zeigt sich das Phänomen der Befreiungsbewegungen in einer Doppelrolle: als reale außerparlamentarische Freiheits- und Souveränitätsbewegung von „einfachen Menschen“ oder „Minderheiten“ und als teilweise staatlich unterstützte gesamtgesellschaftliche Souveränitätsbewegung.

Beim Zerfall des Russischen Zarenreiches (1917) und der UdSSR (1991) bildeten sich in den Randrepubliken zahlreiche informelle nationale Befreiungsbewegungen, die für Unabhängigkeit eintraten (z. B. in den baltischen Staaten oder der Ukraine). Innerhalb der heutigen Russischen Föderation forderten Gruppen in den 1990er Jahren – unter anderem im tschetschenischen Unabhängigkeitskampf – die Abspaltung von der Russischen Föderation.

Die „Nationale Befreiungsbewegung“ („NOD“) („Natsionalno – Osvoboditelnoye – Dvizheniye“) in der Russischen Föderation wird von dem Duma-Abgeordneten Jewgeni Fjodorow koordiniert. Sie ist somit mit dem Regierungshandeln vernetzt.

Es handelt sich somit bei der russischen „NOD“ gegenwärtig nicht um eine Untergrundbewegung oder eine Gruppe, die sich gegen die Zentralregierung auflehnt. Im Gegenteil: Die russische „NOD“ ist eine patriotische, pro-russische Strömung. Ziele der „NOD“ sind die Souveränität, insbesondere gegenüber dem internationalen Finanzsystem, gegenüber Auspressungs- und Knebelveträgen mit westlichen Konzernen aus der Jelzin-Zeit, weiterhin gegenüber ausländischen Mächten, die eine militärische Bedrohung oder Erpressbarkeit beinhalten (z. B. NATO), oder die subtil oder offen gegen die Sicherheitsinteressen der Russischen Föderation handeln (faschistische, antirussische Feindseeligkeiten in der Ukraine).

Die Grundannahme der NOD beinhaltet, dass die Russische Föderation nach 1991 durch eine von den USA fabrizierte Verfassung zu einer Kolonie des Westens degradiert wurde. Das erklärte Ziel der russischen NOD als Bewegung ist es daher, Wladimir Putin bei der Befreiung des Landes von ausländischen Einflüssen zu unterstützen und Knebelungen beziehungsweise internationale Rechtsvorränge, die krasse Souveränitätseinbußen beinhalten, aus der Verfassung und den regulären Gesetzeswerken zu tilgen.


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