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Demonstrationsrecht für alle?
Die WerteUnion 12-03-2026, 14:31 Bürgerrechte, Gesetzgebung
Für wen gilt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit?
Autor: Tino Josef Ritter

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Grundgesetz den Begriff des Demonstrationsrechts oder einer Demonstrationsfreiheit nicht kennt. Die Demonstration ist vielmehr eine spezielle Form der Versammlung und daher durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), geschützt. In Art. 8 GG heißt es:
- Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Eine Beschränkung i. S. d. Abs. 2 stellt die Anmeldepflicht von Versammlungen unter freiem Himmel dar. Diese sind zwar erlaubnisfrei, aber gem. Versammlungsrecht anmeldepflichtig, soweit es sich um keine Spontanveranstaltung handelt. Die Anmeldepflicht regeln die Versammlungsgesetze des Bundes oder der Länder, wobei die Gesetzgebungskompetenz seit 2006 bei den Ländern liegt.
Zu bemerken ist, dass sich Art. 8 Abs. 1 nicht an alle Bürger der Bundesrepublik richtet, sondern ausdrücklich nur an die deutschen Bürger. Art. 8 GG ist damit ein Deutschenrecht und kein Jedermannsrecht, wie die in Art. 1 Abs. 1 des GG zugesicherte Unantastbarkeit der Würde des Menschen.
Es stellt sich hier die Frage, mit welcher Motivation die Mütter und Väter des Grundgesetzes das Recht der Versammlungsfreiheit als Deutschenrecht in die Grundrechte aufnahmen.
In der Erfahrung des NS-Regimes sollte auch das Versammlungsrecht des Art. 8 GG als ein Freiheitsrecht im Grundgesetz verankert sein, um die zu gründende Bundesrepublik vor einer erneuten Diktatur zu bewahren. Für das Moment der politischen und sozialen Betätigung war es letztendlich als Abwehrmoment der deutschen Bürger gegen den Staat gedacht. Wie leitet sich das Demonstrationsrecht von ausländischen Mitbürgern aus einem Deutschenrecht ab?
Unabhängig davon, ob man das Versammlungsrecht für ausländische Mitbürger nun durch internationales oder europäisches Recht argumentativ legitimiert oder ein solches gar aus dem einfachen Gesetz des Versammlungsgesetzes ableiten will, war es den Müttern und Vätern des Grundgesetzes sicherlich kein Anliegen, exterritorialen Konflikten auf deutschen Straßen Raum zu geben. Ein solches Deutschenrecht grundsätzlich selbst auch nur für EU-Ausländer anzunehmen, ist unter Rechtswissenschaftlern bis heute umstritten.
Dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes Art. 8 GG explizit als ein Deutschenrecht einführten, legt jedenfalls nahe, dass dieses Recht deutschen Bürgern vorbehalten war und bleiben sollte.
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„Die Situation der Sporthallen in Elmschenhagen spitzt sich weiter zu. Während Kiel auf Bundesmittel für vier Sportprojekte hofft, werden die Hallen 3 und 4 am Schulzentrum Elmschenhagen weiterhin nicht saniert – und nun kommt erschwerend hinzu, dass eine der Hallen durch schweren Vandalismus massiv beschädigt wurde. Rund 20.000 Euro Schaden, zerstörtes Inventar und unbrauchbare Sanitärbereiche machen deutlich, wie verletzlich diese ohnehin angespannte Infrastruktur ist. Für Schulen und Vereine in einem ohnehin unterversorgten Stadtteil ist das ein weiterer herber Rückschlag.
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