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Schriftzug „TIROL“ in Vintl – Rekurs gegen die Verwaltungsstrafe

Südtiroler Schützenbund 26-05-2026, 12:43 minorities, language Protest

Der Südtiroler Schützenbund steht hinter der bestraften Bäuerin

Die Verteidigung rügt unter anderem einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Die Verhandlung findet am Mittwoch, den 27. Mai 2026 um 10.10 Uhr vor dem Friedensgericht Brixen statt.

BOZEN/VINTL – Gegen die Verwaltungsstrafe von 430 Euro, welche die Carabinieri-Station Vintl einer Landwirtin wegen des Schriftzugs „TIROL“ auf ihrer Wiese auferlegt haben, ist Rekurs eingebracht worden. Die Beschwerde nach Art. 204-bis der Straßenverkehrsordnung wurde von Rechtsanwalt Nicola Canestrini beim Friedensgericht Brixen eingereicht.

Der Südtiroler Schützenbund, der sich von Anfang an hinter die Grundbesitzerin gestellt hat, begrüßt, dass die Angelegenheit nun einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird. Beanstandet worden war ein mattroter Schriftzug aus rund 2 Meter hohen Buchstaben, der auf einer Wiese des Hofes angebracht ist – also auf Privatgrund, etwa 60 Meter von der Staatsstraße SS49 entfernt. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen Art. 23 der Straßenverkehrsordnung, jene Bestimmung, die Werbung und Propaganda entlang der Straßen regelt.

Kein Werbeschild, keine Gefahr für den Verkehr

In ihrer Beschwerde hält die Verteidigung zunächst fest, dass Art. 23 der Straßenverkehrsordnung schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Die Norm trägt die Überschrift „Werbung auf Straßen und Fahrzeugen“ und untersagt Schilder, Plakate und Werbeanlagen mit Werbe- oder Propagandazweck, die zugleich konkret geeignet sein müssen, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Beim Wort „TIROL“ handle es sich aber weder um ein Schild noch um Werbung: Es nennt schlicht den Namen der historischen und geografischen Region, ohne Marke, Symbol oder kommerziellen Bezug.

Ebenso wenig sei eine konkrete Gefahr für den Verkehr erkennbar. Der Schriftzug steht seitlich, auf einem schnurgeraden Straßenabschnitt ohne Kurven, Kreuzungen oder Verkehrszeichen; aus der Entfernung von 60 Metern wird er von den Vorbeifahrenden nur als wenige Zentimeter großes Element am Rande der Szene wahrgenommen. Bezeichnenderweise wurde die Strafe erst mehrere Tage nach dem Anbringen verhängt, und in der Zwischenzeit hat sich kein einziger Unfall ereignet – ein Umstand, der die behauptete Gefährlichkeit zusätzlich entkräftet.



Im Kern eine Frage der Meinungsfreiheit – und der Zensur

Über die straßenverkehrsrechtliche Ebene hinaus rügt die Verteidigung ausdrücklich einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Gedankenfreiheit, wie sie von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 21 der italienischen Verfassung geschützt wird. Der Verdacht liegt nahe, dass eine Bestimmung, die dem Schutz der Verkehrssicherheit dient, hier zweckentfremdet wurde, um einen kulturellen und identitären Ausdruck zu unterbinden. Dass es in Wahrheit nicht um den Verkehr, sondern um den politischen Gehalt geht, zeigt schon die mediale und politische Reaktion: So hatte der Landeshauptmann-Stellvertreter Marco Galateo den Schriftzug öffentlich als „Provokation“ bezeichnet.

Die Verteidigung verweist zudem auf einen einschlägigen Präzedenzfall

„In Desio war einem Imker für ein Pro-Palästina-Transparent dieselbe Strafe von 430 Euro nach Art. 23 der Straßenverkehrsordnung auferlegt worden – und kurz darauf wieder aufgehoben worden. Wo eine Norm mit anderem Schutzzweck dazu gebraucht wird, unliebsame Meinungen aus dem öffentlichen Raum zu drängen, ist rechtsstaatlich höchste Vorsicht geboten. Genau hier sehe ich den Kern des Falles – es geht nicht um ein Lineal an der Straße, sondern um die Frage, ob das Wort TIROL unter Berufung auf die Verkehrsordnung zensiert werden darf“, so Rechtsanwalt Canestrini.


Tirol ist kein Vergehen, Tirol ist unsere Heimat

Link zur Originalveröffentlichung.

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