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Defizite des Grundgesetzes und die Frage nach einer neuen Verfassung. Teil V – Weiterer Regelungsbedarf – insbesondere zur Kriegsverhinderung

Think Tank 24-10-2026, 11:00

von Dr. Klaus Maurer

Aktuelle Missstände mit implizierter Kriegsgefahr

Im Recht der "UN" – Vereinte Nationen gibt es das Recht auf "kollektive Selbstverteidigung". Dieses Recht auf "kollektive Selbstverteidigung" ist in Art. 51 UN-Charta kodifiziert.

Das völkerrechtliche Gewaltverbot aus Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) verbietet Angriffe auf die territoriale Unversehrtheit eines Staates. Die Russische Föderation hat nach Auffassung der maßgeblichen BRD-Stellen durch seinen Einmarsch in die Ukraine im Jahr 2022 gegen dieses Verbot verstoßen.

Gemäß Artikel 51 der UN-Charta hat die Ukraine das Recht auf Selbstverteidigung. Das Konzept der kollektiven Selbstverteidigung erlaubt es nicht nur dem angegriffenen Staat selbst, sich zu wehren, sondern auch dritten Staaten, dem Opfer des Angriffs zur Hilfe zu kommen. Eine Bündnisverpflichtung ist nötig.

Frieden als Verfassungsauftrag: Wie weit darf Deutschland in internationale Konflikte hineingezogen werden?
Frieden als Verfassungsauftrag: Wie weit darf Deutschland in internationale Konflikte hineingezogen werden? Foto: Uwe Hiksch / CC 2.0

Laut UN-Recht darf jeder Staat einem illegal angegriffenen Staat auf dessen Ersuchen hin militärisch beistehen. Das beinhaltet auch direkte offene militärische Angriffshandlungen, solange die Ziele militärisch relevant sind und die Angriffshandlungen sich nicht ausschließlich gegen die Zivilbevölkerung richten. Zudem sind damit auch Waffenlieferungen und logistische Unterstützung durch die BRD als Akt der kollektiven Selbstverteidigung rechtlich legitim.

Schläge auf russisches Territorium werden folglich nicht als "Angriffshandlungen", sondern als "Verteidigungshandlungen" definiert.

Solange die Schläge strikt gegen militärische Objekte gerichtet sind und das humanitäre Völkerrecht gewahrt bleibt, bleiben solche Schläge Teil der UN-rechtskonformen Verteidigung.

In Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) (i. V. m. § 13 des Völkerstrafgesetzbuches – Verbrechen der Aggression) ist die Vorbereitung oder Führung eines Angriffskrieges unter Strafe gestellt. Da die Regierung der BRD den Krieg in der Ukraine als Verteidigungskrieg gegen die Russische Föderation interpretiert, sind offene militärische Angriffshandlungen der BRD gegen die Russische Föderation Akte der "Nothilfe".

Da die Ukraine als völkerrechtswidrig angegriffener Staat gilt und die BRD im Rahmen der völkerrechtlichen Nothilfe (kollektive Selbstverteidigung) agiert, fehlt es formal am Tatbestandsmerkmal des "Angriffskrieges" oder der "Aggression". Die Unterstützung einer rechtmäßigen Verteidigung durch offene militärische Angriffshandlungen durch die BRD kann nach dieser Logik keine strafbare Aggression sein und kann nach den Regeln der BRD niemals strafrechtlich geahndet werden.

Die frühere Annahme, daß es für militärische Handlungen gegen ein anderes UN-Mitglied aufgrund des Gewaltverbotes der UN die Zustimmung des Weltsicherheitsrates benötigt, war und ist eine Falschannahme. Zwar gibt es diesen Weg im UN-Recht auch, das ist aber nicht der einzige legale Weg zur Ausübung militärischer Gewalt gegen andere UN-Mitglieder.

Der Wortlaut von Artikel 51 der UN-Charta besagt ausdrücklich, dass das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung gilt, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat". Es gibt damit keine Genehmigungspflicht, nur eine "Berichtspflicht": Staaten, die Selbstverteidigung oder "Nothilfe" leisten, müssen dies dem Sicherheitsrat lediglich anzeigen (melden). Sie müssen aber nicht auf dessen Erlaubnis warten.

Das bedeutet, wenn ein UN-Mitglied geschickt eine False-Flag-Aktion organisiert und sich als Opfer stilisiert, kann dann jedes andere UN-Mitglied auf der Welt offen Kriegshandlungen gegen den angeblichen "Aggressor" ausüben, und es wäre legitim.

Der legendäre israelische Diplomat und damalige Außenminister Abba Eban äußerte im Jahr 1967 im Zuge des Sechstagekrieges den folgenden Gedanken: Er sagte sinngemäß, es komme nicht darauf an, wer den ersten Schuss abgegeben habe, sondern darauf, was diesem ersten Schuss vorausgegangen sei.

Israel hatte damals mit einem Präventivschlag gegen die ägyptische Luftwaffe begonnen, nachdem Ägypten die Straße von Tiran blockiert, UN-Truppen ausgewiesen und Truppen an der Grenze zusammengezogen hatte.

Vor der UN-Vollversammlung argumentierte Eban gegen den Vorwurf, Israel sei der Aggressor: Er betonte, dass die reine Frage danach, wer physisch den ersten Schuss abfeuerte, angesichts der strangulierenden Blockade und der Kriegsvorbereitungen irrelevant sei.

Das bedeutet, irgendeine Macht in der Welt kann durch eine False-Flag-Aktion oder durch Provokation, Hochrüstung oder Zusammenziehen von Truppen eine andere Macht solange provozieren, bis diese sich physisch zur Wehr setzt. Danach brandmarkt man diese so provozierte Macht als "Aggressor" und die ganze Welt kann dann rechtmäßig offen militärisch aggressiv gegen den vermeintlichen "Aggressor" handeln, da dies ja dem Konzept der "kollektiven Selbstverteidigung" entspricht.

Wer bestimmt, ob tatsächlich eine Aggression stattgefunden hat oder nicht? Im Völkerrecht gibt es keine einzelne, oberste Behörde, die ein Urteil fällen und dessen Durchsetzung umsetzen könnte. Zumindest liegt die Erstbewertung eines Konflikts im Ermessen der einzelnen Staaten.

In der BRD entscheidet die "Regierung" nach eigenem Ermessen.

Das bedeutet, ohne Änderung im GG können die Menschen in Deutschland in jeden internationalen Konflikt oder Krieg hineingezogen werden, nur weil eine volksfeindliche Regierung der BRD dies so entscheidet.

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass in einer künftigen Verfassung Friedenspflicht und Verpflichtung zu Neutralität "wasserdicht" verankert werden.

Um im Grundgesetz (GG) "wasserdicht" zu verhindern, dass eine Bundesregierung oder die Bundeswehr eigenmächtig unter dem Deckmantel der "kollektiven Selbstverteidigung" (Nothilfe für Verbündete oder Drittstaaten) in internationale Konflikte eingreift, müsste man an mehreren Stellschrauben der Verfassung ansetzen. Das aktuelle Grundgesetz erlaubt solche Einsätze nämlich unter Verweis auf das Völkerrecht und Systeme kollektiver Sicherheit. Eine Verfassungsreform müsste diese Brücken systematisch zerstören.

1. Streichung von Artikel 24 Absatz 2 GG (Aktuell erlaubt Artikel 24 Absatz 2 GG dem Bund, sich "zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen" – wie der NATO, den Vereinten Nationen oder jeder "Koalition der Willigen"). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Out-of-Area-Urteil von 1994 entschieden, dass daraus das Recht abgeleitet werden kann, die Bundeswehr zu Einsätzen im Rahmen solcher "Systeme" zu entsenden.

Die notwendige Änderung: Man müsste diesen Absatz entweder komplett streichen oder durch einen expliziten Zusatz ergänzen. Formulierungsbeispiel:

„Die Beteiligung der Bundeswehr an militärischen Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes im Rahmen von Systemen kollektiver Sicherheit oder kollektiver Selbstverteidigung ist ausgeschlossen, es sei denn, das Bundesgebiet selbst wird direkt angegriffen.“

2. In Artikel 87a Absatz 1 GG heißt es schlicht: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Was genau unter „Verteidigung“ fällt, lässt das Grundgesetz offen. Die aktuelle Rechtsprechung und Praxis zählt hierzu auch die kollektive Selbstverteidigung.

In einer künftigen Verfassung muss der Begriff der Verteidigung zwingend auf die reine Landesverteidigung (Territorialverteidigung) verengt werden, um jede Form von "Nothilfe" für Drittstaaten auszuschließen.

Formulierungsbeispiel: „Die Streitkräfte dürfen ausschließlich zur Abwehr eines gegenwärtigen, bewaffneten Angriffs auf das deutsche Staatsgebiet ausschließlich zur Landesverteidigung eingesetzt werden. Jeder Einsatz zur Unterstützung von Drittstaaten oder im Rahmen der kollektiven Nothilfe ist untersagt.“

3. Wie bereits dargelegt, entscheidet heute die Bundesregierung nach eigenem Gutdünken, ob ein Konflikt ein "erlaubter Verteidigungskrieg" ist. Um diesen Beurteilungsspielraum zu nehmen, müsste das Grundgesetz eine externe, verbindliche Instanz vorschreiben.

In einer künftigen Verfassung muss deshalb festgelegt werden, dass ein militärisches Eingreifen zugunsten eines anderen Staates niemals auf einer Selbsteinschätzung der Regierung beruhen darf, sondern zwingend an eine formelle und unblockierte Feststellung durch ein internationales Gremium gekoppelt sein muss.

Formulierungsbeispiel: „Militärische Unterstützungsleistungen an Drittstaaten sind nur dann zulässig, wenn ein völkerrechtlich bindender Beschluss des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta vorliegt, der eine Aggression explizit feststellt und zu militärischen Maßnahmen ermächtigt.“ (Damit wäre ein deutscher Staat in Zukunft bei einer Veto-Blockade im Sicherheitsrat automatisch per Verfassung gelähmt und dürfte nicht eingreifen).

4. Verschärfung des Parlamentsvorbehalts (Artikel 115a GG) Derzeit stellt der Bundestag im Falle eines Angriffs auf Deutschland den „Verteidigungsfall“ nach Artikel 115a GG fest. Für Auslandseinsätze im Rahmen der NATO reicht nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz eine einfache Mehrheit des Bundestages. Die Verfassungsänderung: Man könnte im Grundgesetz verankern, dass jedwede Feststellung eines Verteidigungs- oder Bündnisfalls an eine Zweidrittelmehrheit (oder Dreiviertelmehrheit) im Bundestag und Bundesrat gekoppelt wird. Dies würde verhindern, dass eine einfache Regierungskoalition das Land im Alleingang unter einer fragwürdigen Selbsteinschätzung in einen Krieg führt. Derzeit gibt es eine verfassungsrechtliche Grenze für solche Änderungen: Die sogenannte "Ewigkeitsklausel" (Artikel 79 Absatz 3 GG) schützt das Grundgesetz vor Veränderungen, insbesondere in diesem Bereich.

Bekanntermaßen stammt der Artikel 79 aus einer Zeit der Fremdherrschaft. Eine umfassende Friedenssicherung, eine Gewährleistung, dass von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgehen kann, ist ohne die Anwendung des Artikels 146 nicht zu erreichen.

Friedenspflicht und dauernde Neutralität

Es ist absolut notwendig, ein verfassungsrechtliches Friedensgebot für alle Staatsorgane, eine verbindliche, dauerhafte Neutralität nach österreichischem Vorbild, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Vorbereitung und Durchführung völkerrechtswidriger Angriffshandlungen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle, damit diese Vorschriften nicht umgangen werden können.

Die Kriegshetze und die Kriegsunterstützung der Ukraine, die alle Deutschen völlig unnötig in Kriegsgefahr bringt, beweisen: Die gegenwärtigen Regeln im Grundgesetz, Artikel 26 Absatz 1, und im Völkerstrafgesetzbuch sind offensichtlich völlig unzureichend und wirkungslos.

Dabei hat sich schon in früheren Jahren insbesondere gezeigt, dass Kriegshandlungen auch unter Zustimmung des Weltsicherheitsrates oft auf False-Flag-Aktionen oder Desinformationspropaganda beruhten. Derartiges kann offensichtlich mit den gegenwärtigen rechtlichen Gegebenheiten im Rechtsraum der BRD nicht unterbunden werden.

Das Friedensgebot muss in einer neuen Verfassung deshalb völlig neu erfunden werden. Es muss erheblich verschärft und mit einer zwingenden Neutralität verbunden werden. Die Neutralität muss als verbindliche Verfassungsnorm ausgestaltet sein. Eine bloße Friedensformel in der Präambel reicht dafür nicht. Die Verantwortlichkeit muss bis zur politischen und militärischen Führung reichen. Es muss eine wirksame unabhängige Kontrolle geben.

Österreich hat 1955 ein "Bundesverfassungsgesetz" über seine Neutralität beschlossen. Darin erklärt es seine immerwährende Neutralität und verpflichtet sich insbesondere, keinen militärischen Bündnissen beizutreten und keine militärischen Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet zuzulassen. Diese Regelung ist nicht optimal, sie sagt beispielsweise nicht ausdrücklich, welche strafrechtlichen Konsequenzen ein Verfassungsbruch durch Regierungsmitglieder haben soll.

Ein wesentlicher Artikel in einer neuen Verfassung:

Friedensverpflichtung

„Alle staatliche Gewalt hat der Wahrung des Friedens, der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten und der Achtung des Völkerrechts zu dienen. Kein Staatsorgan darf Maßnahmen beschließen, anordnen, unterstützen oder durchführen, die auf die Vorbereitung oder Anwendung militärischer Gewalt mit Angriffscharakter gerichtet sind.“

Dauernde Neutralität

„Der Staat ist dauernd neutral. Er beteiligt sich nicht an militärischen Bündnissen und verpflichtet sich nicht zur militärischen Unterstützung anderer Staaten in bewaffneten Konflikten.

Die Stationierung ausländischer Streitkräfte sowie die Errichtung und der Betrieb ausländischer Militärstützpunkte auf deutschem Hoheitsgebiet sind unzulässig.“

Der Staat darf sein Hoheitsgebiet, seinen Luftraum, seine Hoheitsgewässer und seine staatlichen Einrichtungen nicht für die Vorbereitung, Unterstützung oder Durchführung militärischer Angriffe ausländischer Mächte zur Verfügung stellen.“

Recht auf Selbstverteidigung

"Das Recht des Staates zur individuellen Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen bleibt unberührt."

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

„Jedwede Planung, Vorbereitung, Unterstützung, Anordnung, Einleitung oder Durchführung von Angriffshandlungen ist zwingend unter Strafe zu stellen. Der Strafrahmen darf fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht unterschreiten.

Die Berufung auf ein öffentliches Amt, einen Regierungsbeschluss oder einen militärischen Befehl schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.“

Gerichtliche Kontrolle

Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die gegen die Friedenspflicht oder die dauernde Neutralität verstoßen, sind verfassungswidrig.

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines militärischen Einsatzes obliegt dem Verfassungsgericht.“

An dieser Stelle ist eine Ewigkeitsklausel sinnvoll:

"Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Verpflichtung des Staates zum Frieden, das Verbot militärischer völkerrechtswidriger Angriffshandlungen oder seine dauernde Neutralität aufgehoben oder in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigt wird, ist unzulässig."

Ohne eine neue Verfassung sind diese Inhalte definitiv nicht umsetzbar.


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