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Deutschland kriminalisiert Kritik an Israel und blockiert EU-Sanktionen
15-07-2026, 19:49

von Jochen Mitschka
In derselben Woche, in der der Bundesrat für eine drastische Verschärfung des Strafrechts gestimmt hat – die öffentliche Leugnung des „Existenzrechts“ Israels soll künftig mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden (ZDFheute) –, hat sich die Bundesregierung in Brüssel erneut jeder Konsequenz gegenüber der israelischen Regierung verweigert.
Während Spanien, Frankreich, Irland, Belgien und Schweden auf Handelsbeschränkungen wegen der völkerrechtswidrigen Siedlungspolitik drängten, blockierte Außenminister Johann Wadephul (CDU) die Initiative mit dem Argument, es brauche dafür Einstimmigkeit. Zwei Vorgänge, ein Muster: nach innen Zensur, jetzt sogar Strafrecht, nach außen Schutz.
Was die Meldung sagt
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 auf Initiative Hessens einen Gesetzentwurf beschlossen, der Paragraph 130 StGB um einen neuen Absatz 4 ergänzt:
Wer öffentlich das „Existenzrecht“ Israels leugnet oder zu dessen Beseitigung aufruft, soll mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe belegt werden können, sofern dies geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt zu fördern. Der Entwurf geht nun nach der Sommerpause an den Bundestag.
Der Trick ist, dass „die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt zu fördern„, nicht durch die Augen des Aussagenden, sondern der Anklagebehörde gewertet wird.
Beim Außenministertreffen der EU am 13./14. Juli 2026 in Brüssel lehnte Deutschland gemeinsam mit einigen anderen Staaten – offen positioniert hat sich etwa auch Tschechien – Einfuhrbeschränkungen für Waren aus israelischen Siedlungen im Westjordanland ab. EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas sprach dennoch von einer sich abzeichnenden Mehrheit für diese Option.
Bereits im September 2025 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, handelsbezogene Teile des Assoziierungsabkommens mit Israel auszusetzen – betroffen wären israelische Exporte im Wert von rund 5,8 Milliarden Euro. Auch dieser Vorstoß liegt seither auf Eis.
Was nicht gesagt wird
Ein vollständiges EU-weites Handelsembargo, wie es in Teilen der Debatte kursiert, ist bislang weder beschlossen noch von der Kommission vorgeschlagen worden. Zur Abstimmung standen zuletzt engere Maßnahmen – Einfuhrbeschränkungen für Produkte aus den nach internationalem Recht illegalen Siedlungen im Westjordanland. Also etwas, das eigentlich unstrittig sein sollte, da die Siedlungen Israels im Westjordanland illegal sind, und auch mehrere Urteile des IGH dies bestärkt hatten.
Trotzdem ist genau darüber keine Einigung zustande gekommen, weil Deutschland auf dem Erfordernis der Einstimmigkeit besteht, während der Juristische Dienst des Rates laut Kallas eine qualifizierte Mehrheit für ausreichend hält. Ob und wann eine EU-weite Regelung kommt, ist damit offen.
Die Existenzrecht-Debatte
Was in der Debatte um das neue Existenzrecht-Gesetz oft untergeht: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kam in einem Gutachten zu dem Schluss, ein solcher Straftatbestand dürfte „ein Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung darstellen“ und wäre damit grundsätzlich nicht mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar. Auch der Strafrechtler Matthias Jahn (Universität Frankfurt) bezweifelt, dass sich die vom Bundesrat bemühte „Wunsiedel“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Sonderregel gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus erlaubt, auf die Frage der Legitimität eines fremden Staates übertragen lässt.
Und schließlich: Gegen Ministerpräsident Benjamin Netanjahu und den früheren Verteidigungsminister Joav Galant liegt seit dem 21. November 2024 ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor – wegen des Kriegsverbrechens des Aushungerns der Zivilbevölkerung als Methode der Kriegsführung sowie wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Mord, Verfolgung, Ausrottung). Als Vertragsstaat des Rom-Statuts ist Deutschland verpflichtet, diesen Haftbefehl zu vollstrecken, sollte Netanjahu deutschen Boden betreten. Der separate Vorwurf des Völkermords, den Südafrika vor dem Internationalen Gerichtshof erhebt, ist ein eigenständiges, noch laufendes Verfahren – der IStGH-Ankläger selbst hatte diesen Vorwurf in seinem Haftbefehlsantrag ausdrücklich nicht erhoben. Seine Haftbefehle basierten auf Beweisen vor dem 7. Oktober 2023.
Was man fragen sollte
Wie lässt sich rechtfertigen, dass der Zweifel an der Legitimität eines Staates unter Strafe gestellt werden soll, während gleichzeitig selbst hochrangige Verfassungsjuristen des Bundestags dem Vorhaben attestieren, es handle sich um ein verfassungsrechtlich zweifelhaftes Sondermeinungsstrafrecht?
Wie passt die Blockade jeder wirtschaftlichen Konsequenz gegen die israelische Regierung dazu, dass Deutschland als IStGH-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist, den amtierenden Regierungschef dieses Staates bei Einreise festzunehmen?
Wenn, wie der Bundesrat selbst einräumt, Volksverhetzung nach geltendem Recht bereits erfasst, was tatsächlich strafwürdig ist – wozu dann ein eigener, auf einen einzigen Staat zugeschnittener Tatbestand, der nach Einschätzung von Kritikern auch legitime politische Kritik an israelischer Regierungspolitik einzuschüchtern droht?
Was übersehen wird
Hinter beiden Vorgängen steht derselbe Begriff, der in der deutschen Debatte selten definiert, aber ständig bemüht wird: die „Staatsräson“. Der Völkerrechtler Kai Ambos hat in einer vielbeachteten Analyse darauf hingewiesen, dass dieses Konzept „unklar und widersprüchlich“ sei und insbesondere verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtungen nicht verdrängen könne. Genau das aber geschieht faktisch: Eine politisch begründete Sonderbeziehung wird bemüht, um einerseits die Meinungsfreiheit im Inneren enger zu fassen als bei jedem anderen Staat der Welt, und um andererseits jede außenpolitische Konsequenz gegenüber genau diesem Staat zu verhindern – selbst wenn gegen dessen Regierungschef ein internationaler Haftbefehl vorliegt und die Siedlungspolitik von allen EU-Mitgliedstaaten einhellig als völkerrechtswidrig eingestuft wird. Wer beides zugleich vertritt – schärferes Strafrecht nach innen, keinerlei Druckmittel nach außen – sollte zumindest erklären, wie sich das mit dem Anspruch verträgt, das eigene Handeln orientiere sich am Völkerrecht und nicht an politischer Opportunität.
Bild: Screenshot von Artikel in beck-aktuell
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