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Ist Verfassungsbruch schon Alltagserscheinung in Deutschland?
30-07-2026, 22:44

von Jochen Mitschka
Bundeskanzler Merz hat eine Regierungsministerrochade angesichts auch eines Rücktritts des skandalbeschädigten Fraktionsvorsitzenden vorgenommen, und scheint auch hier wieder gegen das Grundgesetz, und nicht nur gegen den Geist desselben, sondern den Text zu verstoßen. Was steckt dahinter?
Kritiker erklären schon länger, dass alle Säulen der so genannten Gewaltenteilung fest in der Hand jener politischen Parteiführungen sind, die sich als „staatstragend“ bezeichnen, und regelmäßig in den Rollen von Regierung und Opposition abwechseln. Dazu gehört eben auch die gemeinsame Ernennung der höchsten Richter, der Verfassungsrichter, welche sich gerne mal mit der Regierung bei einem Frühstück oder Dinner austauschen. Damit haben die Politiker ein Privileg, welches leider Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsstraftaten begehen könnten, nicht zuteil wird. Mit anderen Worten, mögliche zukünftige Straftäter ernennen ihre Richter selbst.
Aber damit nicht genug, gibt es gar keine strafrechtlichen Regelungen, nachdem die einzige, der §80StGB stillschweigend gelöscht wurde. Den Richtern bleibt nicht mehr als ein drohender Zeigefinger. Ab und zu kommt es dann auch mal zu einem „Bauernopfer„.
Und so ist interessiert zu sehen, dass die „umstrittenen“ Entscheidungen, welche gegen die Verfassung verstoßen, aber irgendwie dann doch wieder nicht dagegen verstoßen, schon fast zum Tagesgeschäft zu werden scheinen. Zuletzt eben bei der Neuaufteilung der Ministerien. Alexander Thiele hat in LTO darüber einen interessanten Artikel geschrieben und dieser trägt eine Kapitelunterschrift mit dem Titel
„Verhalten des Kanzlers skandalös“.
Prof. Dr. Alexander Thiele, der an der Business & Law School in Berlin Staatstheorie und Öffentliches Recht lehrt, bezieht in dem LTO-Interview klar Position: Das Vorgehen von Kanzler Merz sei verfassungswidrig.
Sein Kernargument stützt sich auf Art. 64 Abs. 2 GG. Die Vereidigung müsse „bei“ Amtsübernahme erfolgen, nicht erst Wochen später – der enge zeitliche Zusammenhang sei von der Verfassung zwingend vorgesehen, Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Auch wenn die Vereidigung selbst keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten begründe, handle es sich um ein verfassungsrechtlich gefordertes Ritual, das die Amtsübernahme nach außen dokumentiere und die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung symbolisiere.
Das von Merz vorgebrachte Kostenargument – man wolle nicht 630 Abgeordnete aus der Sommerpause zurückholen – lässt Thiele nicht gelten. Für eine Plenarsitzung müssten ohnehin nicht alle Abgeordneten anwesend sein, und die Unionsfraktion sei wegen der Neuwahl ihrer Fraktionsspitze ohnehin schon vor Ort. Er hält das Verhalten des Kanzlers deshalb für „einigermaßen skandalös“ und verweist zudem auf einen inneren Widerspruch: Ausgerechnet während der Kanzler öffentlich mehr Arbeitsbereitschaft von den Bürgern einfordere, werde für die Abgeordneten Rücksicht auf deren Urlaub genommen.
In der Sache differenziert Thiele: Amtshandlungen der neuen Minister vor ihrer Vereidigung wären zwar formal rechtsgültig – dies aber nur, weil das Grundgesetz für den Fall unerwarteter Verzögerungen zwischen Ernennung und Vereidigung keine Sanktion vorsieht, um die Handlungsfähigkeit der Regierung nicht zu gefährden. Hier liege aber gerade keine unvorhergesehene Verzögerung vor, sondern eine bewusst geplante Verschiebung – ein Unterschied, den er für entscheidend hält.
Auch Bundespräsident Steinmeier nimmt Thiele nicht aus: Indem dieser trotz der absehbaren Vereidigungslücke die Ernennungsurkunden aushändigte, habe auch er an einem verfassungswidrigen Vorgang mitgewirkt – wenngleich Thiele anerkennt, dass Steinmeier das Vorgehen des Kanzlers diplomatisch kritisiert habe.
Besonders scharf wendet sich Thiele gegen die Relativierung des Vorfalls durch den früheren BVerfG-Präsidenten Hans-Jürgen Papier, der davor gewarnt hatte, den Verstoß zu „überhöhen„. Für Thiele ist das genau die falsche Haltung: Nur weil vermutlich niemand erfolgreich klagen könne, dürfe ein Verfassungsbruch nicht als unerheblich abgetan werden. Er warnt davor, sich „aus Opportunität“ über geltendes Verfassungsrecht hinwegzusetzen – man bewege sich damit auf „gefährlichem“ bzw. „wackligem Terrain“. Den von FDP-Chef Kubicki vorgeschlagenen Ausweg einer kommissarischen Geschäftsführung durch amtierende Minister hält er zwar für rechtlich denkbar, aber ebenfalls nicht überzeugend – und letztlich für eine verpasste Gelegenheit, da Merz sich das früher hätte überlegen müssen. Insgesamt bezeichnet er den gesamten Vorgang als „chaotisch“ und ohne erkennbaren zwingenden Anlass.
Hat das Folgen?
Nein, denn wie gesagt, es gibt keinerlei vorgesehene Sanktionen bei Verstoß einer Regierung gegen das Grundgesetz. Die Politik hatte lediglich das Angriffskriegsverbot aus dem Grundgesetz in Strafrecht umgesetzt. Aber dann ganz schnell aufgehört, Gebote und Verbote des höchsten deutschen Rechts auch im Strafrecht abzubilden. Und sich schließlich von der EU „überzeugen“ lassen, dass nur das Völkerstrafrecht über Krieg und Frieden zuständig sei, und nicht dieses Grundgesetz. Und so wurde der §80 relativ stillschweigend gelöscht.
Nun kann man sagen, dass diese „Kleinigkeit“ ja nur eine formelle Winzigkeit sei, im Vergleich zu anderen Widersprüchen der Politik in Hinsicht auf den Geist des Grundgesetzes. Das mag sein, aber Kritiker wie Thiele weisen berechtigterweise darauf hin, dass es ein Ausdruck der Erosion der ACHTUNG vor dem höchsten deutschen Recht ist.
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