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Der Arzt als Polizist
16-08-2026, 15:30

von LENA BÖLLINGER
Rund 5.000 Ärzte wurden einer Schätzung zufolge während der Corona-Zeit – und teils bis heute – in Deutschland juristisch verfolgt – wegen „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“, etwa zur Maskenbefreiung. Ein Blick in die Urteile zeigt, dass die Gerichte sich dabei regelmäßig auf NS-Rechtsprechung aus dem Jahr 1940 stützen.
„Hohes Gericht. Ich bin Thomas Külken, 73 Jahre alt. Seit 46 Jahren bin ich Arzt, seit 39 Jahren Facharzt für Allgemeinmedizin. Ich hätte mir nie vorstellen können, dass ich einmal wegen nicht unterlassener Hilfeleistung vor Gericht stehe.“
Mit diesen Worten eröffnete Külken seine Stellungnahme in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Freiburg im Juni dieses Jahres. Im Zentrum der Strafverfolgung gegen den Arzt stehen Maskenbefreiungsatteste, die er seinen Patienten während der Corona-Zeit ausgestellt hatte. 2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Staufen deshalb zu einer Geldstrafe von 18.000 Euro – oder ersatzweise 180 Tagen Haft. Dagegen ging er in Berufung. Vor Gericht erinnerte Külken an das gesellschaftliche Klima jener Zeit:
„Menschen, die Not mit dem Maskentragen hatten, schilderten mir, wie sie im Supermarkt, im Zug oder bei der Arbeit angepöbelt, angeschrien und hinausgeworfen wurden. Eine Patientin zog von zuhause aus, weil ihr Mann von ihr verlangte, in der Wohnung Maske zu tragen. Alles in den Schatten aber stellen die Martyrien, die mir von Schulkindern berichtet wurden. Einem Kind hatte der Lehrer verboten, die Maske abzunehmen, in die das Kind sich erbrochen hatte. Immer wieder wurden Kinder vom Lehrer vor der ganzen Klasse gedemütigt, wenn sie zu klagen wagten, dass sie nach einer Zeit die Maske nicht mehr ertrügen. Ein Kind mit anatomisch bedingter Atembehinderung kam in innere Not, weil die Lehrerin den Schülern schon im Voraus und täglich neu die Schuld an ihrem und ihrer Mutter Tod gab, wenn nicht alle eisern die Maske trügen.“
Eine Mutter dankte Külken in einem langen Brief, dass er sich, „als einer der Wenigen“ für die Leiden ihrer Tochter interessiert habe. Das Mädchen habe „extrem starkes und sehr häufiges Nasenbluten nach dem Masketragen“ entwickelt und „plötzlich unter sehr starken Kopfschmerzen“ gelitten. Andere Ärzte hätten zu einer medikamentösen Behandlung oder einem Eingriff mit Narkose geraten, obwohl das Kind ohne Maske „kaum bis gar keine Beschwerden hatte“. In einem anderen Fall wurde eine Mutter mit ihrem Sohn vorstellig: „Der Junge hatte seit Wochen wegen Panikzuständen unter der Maske die Schule verweigert“, so Külken. „Schließlich war das Jugendamt eingeschaltet worden, das bei sämtlichen Ärzten der Region um ein Attest für den Jungen nachsuchte. Vergebens. Daraufhin gab das Jugendamt der Mutter meine Adresse.“
Im Laufe der Zeit, so schildert es der Arzt, hätten immer mehr Menschen gesundheitliche Probleme mit der Maske bekommen, während immer weniger Ärzte bereit gewesen seien, Atteste auszustellen: „So kamen immer mehr Patienten mit ihren Nöten zu mir. Die meisten hatten es zunächst bei ihrem Hausarzt versucht. Da wurden sie entweder unwirsch abgewiesen, oder der Arzt erklärte ihnen, dass er ein Attest zwar für erforderlich halte, sich aber nicht getraue, es auszustellen. Mich beschämte, wie diese Menschen nach einer Reihe von Erniedrigungen genötigt waren, bei mir zu betteln: zu betteln um ärztliche Hilfeleistung!“
„Nicht untersucht“ – ein Vorwurf und seine Geschichte
In dieser gesellschaftlichen Atmosphäre fand schließlich im Januar 2021 die erste von insgesamt drei Praxisdurchsuchungen statt. „Während der Sprechstunde – eine Patientin lag entkleidet auf der Liege – kam eine Mannschaft bewaffneter Polizisten in die Praxis“, schilderte Külken dem Radiosender „Kontrafunk“. Vor dem Landgericht Freiburg rekapitulierte er die Hintergründe der Durchsuchung:
„In dem Beschluss zur Durchsuchung meiner Person und der Praxisräume heißt es unter der Überschrift ‚Gründe‘, ich hätte in allen 13 Fällen einer von mir nicht untersuchten Person ein Attest ausgestellt – wobei die Formel ‚nicht untersucht‘ bedeutete, dass ich die betreffende Person nicht persönlich gesehen und angehört habe. Dieser Verdacht hat sich, nach Prüfung meiner Aufzeichnungen und dem Verhör der Patienten, nicht bestätigt.“
Die von Külken hervorgehobene Formel „nicht untersucht“ spielt eine zentrale Rolle in der Strafverfolgung gegen Ärzte, denen das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (§ 278 StGB) während der Corona-Zeit zur Last gelegt wird. Das erstaunt nicht nur vor dem Hintergrund, dass seit März 2020 eine telefonische Krankschreibung möglich war, mittels derer Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellten, ohne die Patienten eingehend zu untersuchen. In Anbetracht der damals unablässig vorgetragenen Warnungen vor Ansteckungen und einer Überlastung des Gesundheitssystems mutet die Anforderung, sich wegen eines Attests extra in einer Arztpraxis untersuchen zu lassen, ebenfalls merkwürdig an. Im entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch findet sich auch nichts dazu, ob und wie ein Arzt seine Patienten zu untersuchen habe, damit ein Gesundheitszeugnis als „richtig“ gilt. Im Gesetzestext heißt es seit seiner Verschärfung im November 2021 vielmehr schlicht:
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Davor waren der Strafbarkeit engere Grenzen gesetzt, der Paragraph, der zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bei Külken noch galt, lautete:
„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch hier findet sich kein Wort zu einer zwingenden ärztlichen Untersuchung, oder zu anderen Vorgaben, auf denen der Arzt seine fachliche Einschätzung zu stützen habe, damit sein Attest nicht als „unrichtig“ geahndet werden kann. Liest man dazu in den gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen aus der Corona-Zeit nach, wird die Sache brisant. Denn aus diesen Schriften geht hervor, dass sich die Begründungsformel „nicht untersucht“ letztlich auf nationalsozialistische Rechtsprechung aus dem Jahr 1940 stützt, die von den Gerichten indirekt oder sogar direkt zitiert wird.
So skizziert das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss aus dem Jahr 2022, bei dem es um Maskenbefreiungsatteste ging, die historische Genese der Rechtslage: Das heutige Gesetz zum Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse gehe auf das preußische Strafgesetzbuch von 1851 zurück. Der „historische Gesetzgeber“ habe die Ansicht vertreten, dass eine „formell falsche Ausstellung“ eines Gesundheitszeugnisses nicht strafbar ist, „wenn die dort mitgeteilten Tatsachen wahr sind“. Mit Blick auf die Maskenbefreiungsatteste der Corona-Zeit bedeutet das eigentlich: Wenn das Gericht feststellt, dass ein Attest zwar formale Fehler aufweist, der Inhalt aber stimmt – die Patienten beispielsweise tatsächlich Kopfschmerzen oder Atemnot unter der Maske entwickeln – ist das Attest richtig und der Arzt nicht zu bestrafen.
Doch auf diese Auslegung wollten sich Gerichte wie das Oberlandesgericht Celle nicht einlassen. Das Gericht schreibt in besagtem Beschluss: „Im Hinblick auf seinen Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung schon vor über 80 Jahren den Anwendungsbereich des § 278 StGB ausgeweitet“. Die Strafnorm solle „die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern“. Ein Zeugnis, das ein Arzt „ohne Untersuchung“ ausgestellt habe, sei „genauso wertlos, wie dasjenige, das nach erfolgter Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstelle“, schreibt das Gericht unter expliziter Bezugnahme auf ein „Urteil vom 25. Juni 1940“. Die „damals begründete Rechtsprechung“ sei in der Folgezeit „bestätigt und fortgeführt“ worden und entspreche auch der „derzeit maßgeblichen Auffassung“.
Das Gericht lässt „vor diesem Hintergrund“ auch den Einwand nicht gelten, dass die im konkreten Fall beanstandeten Zeugnisse sehr wohl richtig seien – der Angeklagte hatte in der Revision versucht, geltend zu machen, dass „deren inhaltlicher Erklärungsgehalt den Tatsachen entsprochen habe“.
Das Bayrische Oberste Landesgericht betont in einem Beschluss vom Juni 2023 ebenfalls explizit, ein Maskenattest sei auch dann unrichtig, „wenn eine Untersuchung, wäre sie vorgenommen worden, den attestierten Befund bestätigt hätte“. Dieser sei dann nur „zufällig richtig“.
Auch das Landgericht Mannheim schreibt im Juli 2024 in einem Urteil (Aktenzeichen E 12 Nbs 206 js 18707/23), es komme nicht darauf an, „ob der (Schein-)Befund im Ergebnis eventuell (zufällig) sachlich richtig ist“. In diesem Fall war die Angeklagte eine Patientin, die wegen „Anstiftung zum Ausstellen unrichter Gesundheitszeugnisse“ verurteilt wurde.
Die Gerichte stützen sich bei ihren Entscheidungen also auf das NS-Urteil von 1940 – und das legte fest: Egal, was im Zeugnis steht, ohne Untersuchung ist es per se falsch. Schaut man sich dieses Urteil nun genauer an, wird erkennbar, dass es damals im Kern darum ging, den Ärzten Gehorsam gegenüber den nationalsozialistischen Machthabern abzuringen und ihr Handeln auf die „Volksgesundheit“ – und nicht etwa auf das Wohlergehen einzelner Patienten – auszurichten.
Das Urteil von 1940
Im historischen Fall ging es um Gesundheitszeugnisse für Prostituierte. Die Prostituierten mussten sich damals gemäß einer städtischen Vorschrift aufgrund eines „Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ jeden siebten Tag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Im Zentrum stand die dabei Kontrolle der Prostituierten, die das NS-Regime an die Ärzte delegierte. So werden im Urteil von 1940 die „Vereinbarungen des Gesundheitsamtes“ mit den entsprechenden Ärzten geschildert. Demnach hatte ein Arzt „jedes Mal eine Bescheinigung auszustellen und dem Gesundheitsamt einzureichen“. Der Arzt musste vermerken, „dass er die in der Bescheinigung angegebene Dirne an einem bestimmten Tag untersucht und welchen Befund die Untersuchung gehabt habe“. Die Prostituierten mussten zudem einen spezifischen Ausweis, ein sogenanntes „Kontrollbuch“ mit sich führen, das von der Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde. Dort hatte der Arzt „gegebenenfalls den Stempel ‚kein krankhafter Befund‘ einzudrücken“. Zu Sinn und Zweck dieser Dokumente heißt es im Urteil von 1940:
„Die eingehenden Bescheinigungen geben dem Gesundheitsamte die Möglichkeit, zu prüfen, ob jede Dirne regelmäßig der Anweisung, sich untersuchen zu lassen, und gegebenenfalls der Pflicht, sich ärztlich behandeln zu lassen, nachkommt oder zwangsweise vorgegangen werden muss“.
Vor Gericht stand damals ein Arzt, dem vorgeworfen wurde, seit 1936 Bescheinigungen ausgestellt zu haben, „ohne die Dirnen an diesem Tag untersucht zu haben“. Dafür war er bereits zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden – „wegen fortgesetzter Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§278 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der Verletzung von Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten (§ 327 StGB)“. Dagegen ging der Arzt in Revision. Er argumentierte laut Urteil, dass kein Fall festgestellt worden sei, in dem – entgegen seiner Bescheinigung – bei einer Prostituierten tatsächlich eine Geschlechtskrankheit vorgelegen hätte. Man habe ihm auch nicht nachweisen können, dass er nicht tatsächlich an die jeweils bescheinigte Gesundheit „geglaubt“ habe. Der Arzt argumentierte also im Sinne des oben erwähnten „historischen Gesetzgebers“: Wenn die Inhalte eines Gesundheitszeugnisses stimmen, die Frauen also tatsächlich gesund sind, ist das Gesundheitszeugnis nicht „unrichtig“. Diese Auslegung ließ das NS-Gericht nicht gelten. Das Argument des Arztes, er sei von der Gesundheit der jeweiligen Frau überzeugt gewesen, hält das Gericht für einen „rechtlich belanglosen, übrigens äußerst leichtfertigen, Rechtsirrtum“. Der Angeklagte könne „ohne Untersuchung überhaupt keinen Befund haben“, schreibt es. Und weiter:
„Ob sich im Falle der Untersuchung Gesundheit oder eine Krankheit herausgestellt hätte, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Vorschrift des § 278 StGB soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden – im vorliegenden Falle für das Städtische Gesundheitsamt – und Versicherungsgesellschaften sichern; ein Zeugnis aber, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt.“
Das „besondere Vertrauen“ des Staates in die Ärzte
Die zitierten gerichtlichen Dokumente aus der Corona-Zeit übernehmen diese Argumentation mit ihrer Fokussierung auf die „Beweiskraft für Behörden“. Eine argumentative Nähe zur Rechtsprechung von 1940 fällt auch in einem weiteren Punkt auf. Er betrifft die Annahme, ärztliches Handeln habe sich an den Erwartungen des Staates und seinen Zielen zu orientieren – und nicht primär am Wohl der Patienten. So hielt das Reichsgericht fest, die „Aufsichtsmaßregeln der Gesundheitsbehörden“ seien „überhaupt nicht durchführbar ohne die Mitwirkung der von den Dirnen frei wählbaren Fachärzte“. Das Gesundheitsamt müsse sich bei seiner „Überwachungstätigkeit“ auf diese Ärzte „verlassen“: „Wenn ein mitwirkender Arzt, wie hier der Angeklagte, das Vertrauen auf seine Zuverlässigkeit und seine Standesehre missbraucht, indem er unrichtige Zeugnisse ausstellt und dem Gesundheitsamt einreicht, so macht er den Erfolg der Maßregel der Gesundheitsbehörde in diesem Fall zunichte.“ Enttäuscht ein Arzt also die behördliche Erwartung, so gibt es aus Sicht des Gerichts keinen Zweifel an der „Strafwürdigkeit seiner Unzuverlässigkeit“.
Eine ähnliche Empörung schwingt in manchen gerichtlichen Ausführungen der Corona-Zeit mit. Das Bayrische Oberste Landesgericht stellte etwa 2023 fest, das „Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat“. Die ärztlichen Atteste hätten „uneingeschränkt Gewähr dafür zu bieten“ gehabt, dass für eine Maskenbefreiung „im Einzelfall ausschließlich individuelle, tatsächlich bestehende gesundheitliche bzw. medizinische Gründe sprachen, und sie nicht aufgrund lediglich individueller Unlust, Uneinsichtigkeit oder mangelnder Rücksicht vergeben wurden“. Eine „sachkundige Kontrolle“ durch Ärzte sei unabdingbar gewesen, auch zur „Erreichung der gesetzgeberischen Ziele“. Ärzte seien für diese Kontrollfunktion „besonders qualifiziert und vertrauenswürdig“.
Ein Arzt, der ohne „persönliche Untersuchung“ des einzelnen Patienten auf „schriftliche, telefonische oder auch persönliche Anforderung“ hin Maskenbefreiungsatteste ausstelle, weil er grundsätzlich von der Gesundheitsschädlichkeit des Masketragens überzeugt sei, verletze „auf das Gröbste das vom Staat in Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen gesetzte besondere Vertrauen“. Er versuche damit, seine „vermeintlich überlegene Auffassung an die Stelle derjenigen der für abstrakt-generelle Regelungen zuständigen staatlichen Stellen zu setzen“. Das Gericht betonte, den Ausführungen und „umfangreichen Beweisanträgen“ des Angeklagten zur Schädlichkeit des Masketragens müsse gerichtlich nicht nachgegangen werden.
Das Landgericht Mannheim kritisierte 2024 auf sehr ähnliche Art und Weise, die betreffende Ärztin habe das „besondere Vertrauen“ des Staates verletzt und ihre „Pflichten als Ärztin“ überschritten. Das Gericht hielt „eine – eingehende – körperliche Untersuchung“ für „zwingend erforderlich“. Eine „(fern-)mündliche Anamnese oder schriftliche Schilderung der Beschwerden“ genügten dem Gericht explizit nicht – auch wegen des „bestehenden Missbrauchsrisikos“.
Der Arzt Thomas Külken widersprach einer solchen Sichtweise in seiner Stellungnahme vor dem Landgericht Freiburg explizit. Je nach Ausprägung gehöre die von den Patienten empfundene Atemnot oder erschwerte Atmung zu den „schwerwiegendsten, bedrängendsten und am meisten angstbesetzten medizinischen Symptomen überhaupt“. Ein solches Symptom sei weder diskutabel noch justiziabel. Die offensichtliche Tatsache der maskeninduzierten Beschwerden und Symptome sei für den Patienten und den zur Hilfeleistung verpflichteten Arzt „Beweis genug“. Die Diagnose sei allein aufgrund des typischen Beschwerdebildes „ohne körperliche Untersuchung möglich“. Külken verweist dazu auf die ärztliche Berufsordnung. Dort heißt es:
„Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.“
Hier steht nicht: „Ärzte dürfen das Vertrauen des Staates nicht enttäuschen.“ Die Berufsordnung stellt das „Wohl der Patientinnen und Patienten“ ins Zentrum, das nicht den „Interessen Dritter“ – und dazu gehört auch der Staat – untergeordnet werden dürfe. Die Berufsordnung legt hier keine Ausnahmen fest, etwa für den Fall, dass der Staat sich auf vermeintliche höhere Werte oder ideelle Abstraktionen beruft, wozu die Idee der „Volksgesundheit“ auch dann zählt, wenn sie nicht explizit so genannt wird.
Nationalsozialistische Ideologie im Urteil von 1940
Dass das NS-Regime bei dieser Abwägung zu einem anderen Ergebnis kam, ist bekannt. Im Urteil von 1940 heißt es zwar, Sinn und Zweck der Vorschriften für die Prostituierten sei es, dass diese sich „zu ihrem eigenen Nutzen“ beziehungsweise „im Interesse ihrer eigenen Gesundheit“ und „freiwillig“ unter die von den Gesundheitsbehörden „gewünschte und angeordnete ärztliche Beobachtung“ begeben. Gleichzeitig stellte das Gericht damals unmissverständlich fest, nach der „Wendung zu nationalsozialistischen Grundsätzen“ habe sich das „Verhältnis zwischen der Bewertung der Belange einzelner“ und der „Bewertung der Volksgesundheit grundlegend verändert“. Nach dieser „Wendung“ könnten, so das Gericht, auch jene linken Strömungen „jetzt nicht mehr beachtet werden“, die gefordert hätten, die Prostituierten „noch schonender zu behandeln“. Zumal es sich aus Sicht des Gerichts bei den Prostituierten „sicherlich nicht“ um die „Besten“ unter den Gesellschaftsmitgliedern handele.
Tom Lausen, Datenanalyst und Mitglied der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages, beunruhigt diese Passage des Urteils mit Blick auf die Gegenwart. Lausen hat sich eingehend mit der Rechtsprechung zu den Corona-Attesten beschäftigt. Gegenüber Multipolar betont er, dass eben jener Abschnitt über die „Wendung zu nationalsozialistischen Grundsätzen“ verdeutliche, dass das Urteil „nicht weltanschaulich neutral begründet“ sei. Es handele sich „nicht nur um technische Strafrechtsdogmatik“. Besagter Abschnitt verweise explizit auf programmatische NS-Schriften, etwa Punkt 21 des NSDAP-Parteiprogramms, wonach der Staat für die „Hebung der Volksgesundheit zu sorgen“ habe. Erwähnt wird außerdem ein Abschnitt des Buches „Das kommende Deutsche Strafrecht“ von 1934, herausgegeben von Reichsjustizminister Franz Gürtner. Es handelt sich, so der Untertitel, um einen „Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission“. Das im Urteil hervorgehobene Kapitel trägt den Titel: „Angriffe auf die Volksgesundheit“.
An dem Buch mitgewirkt hat auch Roland Freisler. Er war zum Zeitpunkt der Buchveröffentlichung Staatssekretär im Reichsjustizministerium und leitete die Strafrechtsabteilung in der „Akademie für Deutsches Recht“, die eine nationalsozialistische Rechtsreform vorbereiten sollte. Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs 1939 forderte Freisler, dass sich die Rechtsprechung der „Notwendigkeit der Bolschewismusbekämpfung“ unterzuordnen habe. Im Jahr 1942 nahm er an der Wannseekonferenz teil, auf der die Organisation des Holocaust besprochen wurde. Im gleichen Jahr berief Hitler ihn zum Präsidenten des Volksgerichtshofs. Ein Jahr später verurteilte Freisler die Geschwister Scholl nach Enttarnung der „Weißen Rose“ zum Tode.
Vor diesem Hintergrund kritisiert Lausen die Rechtsprechung zu den Corona-Attesten. Denn diese Rechtsprechung beruhe, so Lausen, „in ihrer prägenden Zuspitzung“ auf einem Urteil, das vom Reichsgericht 1940 „ausdrücklich in den Kontext nationalsozialistischer Strafrechts- und Gesundheitsideologie gestellt“ wurde. Es gebe auch keine andere „vergleichbar klare, historisch unbelastete Grundsatzentscheidung“, die den Ärzten in „dieser Schärfe“ vorschreibe, dass sie vor Ausstellung eines Attests eine körperliche Untersuchung durchzuführen hätten, da ihre Bescheinigung andernfalls als unrichtig gelte – und zwar selbst dann, wenn sie auch ohne körperliche Untersuchung zu einer sachlich zutreffenden ärztlichen Einschätzung kämen.
Auch der Jurist Thomas-Michael Seibert, Richter a.D. am Landgericht Frankfurt am Main und Honorarprofessor an der dortigen Goethe-Universität, kritisiert die „Verurteilungsstrategie seit 1940“, denn „schon damals“, so schreibt er in einer Analyse aus dem Jahr 2022, sei die Begründung des Reichsgerichts, „vom Tatbestand her unrichtig“ gewesen. Da der Angeklagte kein Geständnis über das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse abgelegt hatte, hätte das Gericht eine Krankheit der Prostituierten „durch Beweiserhebung“ feststellen müssen. Eine fehlende Untersuchung sei hingegen „kein Indiz für Krankheit und somit auch kein Beweis für die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses“. Die ausgebliebene Untersuchung eröffne „nur eine Möglichkeit der Unrichtigkeit, aber Möglichkeiten sind keine Verurteilungssicherheiten.“
Im Gespräch mit Multipolar betont Seibert zudem, eine Bezugnahme auf das Urteil von 1940 sei auch deswegen „methodisch mangelhaft“, weil der damalige Fall mit den heutigen Fällen aus der Corona-Zeit nicht vergleichbar sei. Damals gab es „Vereinbarungen“ zwischen den Ärzten und dem Gesundheitsamt, derartige Verträge gab es in der Corona-Zeit zwischen Ärzten und Behörden nicht. Eine „historische Prüfung beim Fallvergleich“ würde ergeben, dass das Urteil des Reichsgerichts für die entsprechenden Corona-Fälle „keine inhaltliche Aussagekraft“ habe. Das historische Urteil enthalte zudem keine „generellen Angaben zur Befugnis der Gerichte, ärztliche Methoden zu beurteilen“. Die Gerichte hätten sich aber in der Corona-Zeit just auf eine solche, an sich schon „zweifelhafte Allgemeinaussage“ bezogen und versucht, diese „mit Zitatketten“ zu belegen. Auch dieses Vorgehen sei methodisch mangelhaft.
Seibert erläutert, ganz grundsätzlich komme eine Bezugnahme auf Reichsgerichtsrechtsprechung aus der NS-Zeit eher „selten“ vor: „Meistens stimmt dann am Tatbestand, an der Zweckrichtung oder in der Auslegung etwas nicht“, so der Jurist. Im Rahmen der Strafverfolgung gegen Ärzte während der Corona-Zeit hatten die Strafrechtslehrer jedoch „offenbar keine Bedenken, der NS-Tradition zu folgen“, schreibt der Jurist in seiner Analyse 2022. Seibert zufolge versuchen die Gerichte so, den „fachlich nicht verwunderlichen Schwierigkeiten“ aus dem Weg zu gehen, „die wirkliche Unrichtigkeit der ausgestellten Bescheinigung zu begründen“. Denn sie müssten sich dann „an die Stelle des Arztes setzen“. Um das zu vermeiden, werde auf die von den Nationalsozialisten erdachte „Ersatzfeststellung“ – eben jene Begründungsformel „nicht untersucht“ – zurückgegriffen.
„Politisch induzierte Attest-Anklagen“
In seiner Analyse weist Seibert darauf hin, dass in der NS-Zeit „ein Stück Subversion“ mit dem Ausstellen eines Attests verbunden sein konnte. Er stellt auch die Auseinandersetzungen um die Corona-Atteste in solch einen politisierten Kontext. So habe etwa seit 2021 eine „ordnungsbehördliche Strategie“ darin bestanden, für Demonstrationen der Corona-Maßnahmengegner eine Maskenpflicht anzuordnen – „im Freien“. Das habe eine Grundlage für polizeiliche Aufgriffe geschaffen, teilweise sei damit das Verbot der gesamten Veranstaltung begründet worden. Die „Gegenstrategie“, so Seibert, bestand in der „Beschaffung von Befreiungsattesten“. Seibert beschreibt letztlich eine Instrumentalisierung des Rechts, indem die Politik „Urkundsdelikte zum Verfolungsinstrument für bestimmte Gesinnungen macht“. Der Jurist spricht von „politisch induzierten Attest-Anklagen“.
Eine solche politische Instrumentalisierung lässt sich auch aus den Zahlen ableiten. Seibert weist gegenüber Multipolar darauf hin, dass der Paragraph 278 des Strafgesetzbuches vor der Corona-Zeit „kaum eine Rolle gespielt“ habe und in der kriminalistischen Statistik nahezu irrelevant gewesen sei. In der juristischen Ausbildung sei dem Paragraphen ebenfalls eine nebensächliche Bedeutung beigemessen worden.
Tom Lausen hat gemeinsam mit den Straf- und Medizinrechtlern Sven Lausen und Ivan Künnemann amtliche Zahlen analysiert, aus denen hervorgeht, dass die Ermittlungsverfahren wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in der Corona-Zeit sprunghaft anstiegen: von 39 Fällen im Jahr 2019 auf 444 im Jahr 2021 und 557 im Jahr 2022. Die Zahl der Verurteilungen stieg von 2 im Jahr 2019 auf 137 im Jahr 2022 und 203 im Jahr 2023. Danach brechen die Zahlen wieder ein. Aus Sicht der Autoren sei dieser statistische Kurvenverlauf ein „direktes Spiegelbild des öffentlichen Drucks der jeweiligen Pandemie-Phase“.
Die offiziellen Daten sind allerdings lückenhaft. Insgesamt liegen nur aus fünf Bundesländern Zahlen der Generalstaatsanwaltschaften vor (Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen, Berlin, Rheinland-Pfalz). Die Autoren betonen, dass die fünf Bundesländer nur rund 30 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands umfassen. Die restlichen elf, teils sehr bevölkerungsreichen Bundesländer hätten bislang keine Zahlen zum Stand der Ermittlungen und Verurteilungen offengelegt. Rein rechnerisch lasse sich aus den vorliegenden Zahlen für das gesamte Bundesgebiet in den Jahren 2020 bis 2024 eine Größenordnung von rund 5.000 Ermittlungsverfahren wegen „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ableiten. Hinzu komme ein „Vielfaches an Verfahren“ gegen Patienten wegen „Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (§279 StGB). Die Hochrechnung sei „vorsichtig“. Sie gehe „nicht von einer besonders aggressiven Strafverfolgung“ in den übrigen elf Bundesländern aus, „nur davon, dass die Verfolgungsintensität vergleichbar“ sei mit den fünf Ländern, aus denen Daten vorliegen.
Auch Külkens Erfahrung legt einen politischen Kontext dieser Verfahren nahe. Er habe während der ersten Praxisdurchsuchung den „stets freundlich und korrekt handelnden Einsatzleiter“ nach dem Grund für die Durchsuchung gefragt. Dieser habe geantwortet, man „müsse ja nur einen Blick ins Internet werfen“, um zu wissen, wie Külken sich „zur Maskenpflicht geäußert“ habe. Külken erstaunt diese Antwort bis heute – seine öffentliche Kritik sei nie zum Anlass genommen worden, ihn strafrechtlich zu belangen. „Aber dass die Atteste eines solchen Kritikers falsch sein müssen, das verstand sich offenbar von selbst.“ Multipolar hatte im Herbst 2020 das Manuskript einer Rede veröffentlicht, die Külken auf einer Querdenken-Demonstration hielt und in der er in Zusammenhang mit Corona-Politik und Maskenpflicht von einem „Krieg gegen das individuelle kritische Bewusstsein“ sprach. Die Maske, so Külken damals, sei ein „Symbol der Solidarität der Opfer mit den Tätern“.
Ärzte, die aus ihrer fachlichen Sicht die medizinischen und wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Corona-Maßnahmen infrage stellten, machten sich offenbar verdächtig. So erwähnte auch das Bayrische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss 2023 mit Verweis auf die Würdigung der „Gesamtumstände“ die Auffassung des angeklagten Arztes, wonach das Masketragen generell gesundheitsgefährdend sei. Diese Ansicht habe der Arzt „auch nachdrücklich durch Aktivitäten in der Öffentlichkeit nach außen“ getragen und er sei auch an der „Gründung eines entsprechenden, die staatliche[n] Corona-Maßnahmen ablehnenden Vereins beteiligt“ gewesen. Das Gericht argumentiert hingegen, die „grundsätzliche Geeignetheit“ des Masketragens „zur Eindämmung der Verbreitung eines Virus, das über Aerosole übertragen wird“, leuchte „unmittelbar“ ein. Folglich stellt es auch die Maskenpflicht zur „Erreichung des vom demokratisch legitimierten Normgeber intendierten Gesundheitsschutzes des Bevölkerung“ nicht infrage.
Auch das Landgericht Mannheim referierte in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 ausführlich die Argumente einer verfolgten Ärztin:
„[Die Medizinerin] war der Auffassung, dass die Maskenpflicht schon an sich (medizinisch) nicht geeignet ist, COVID-19-Ansteckungen zu verhindern und dass diese ganz erhebliche negative Nebenfolgen hat. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei insbesondere – generell – gesundheitsschädlich. Mund-Nasen-Bedeckungen – insbesondere nicht medizinische Bedeckungen wie Schals oder Tücher, die kaum vor Viren schützen würden – seien Brutstätten von Keimen, Bakterien etc. und führten zu Krankheiten bei den Trägern; insbesondere Pilzbefall könne zu Lungenentzündungen führen. Mund-Nasen-Bedeckungen enthielten zudem mitunter krebserregende Stoffe und schwächten das Immunsystem. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verursache auch Stress, eine direkte Folge des Tragens sei etwa Bluthochdruck. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Schwangerschaft oder während der Geburt erhöhe die Gefahr für Entwicklungsverzögerungen der ungeborenen Kinder erheblich. Ferner würden Mund-Nasen-Bedeckungen sowohl demjenigen, der sie trage, als auch demjenigen, der sie anschauen müsse, Angst machen, insbesondere Kindern.“
Das Gericht hielt demgegenüber fest, dass „durch den jeweiligen Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen jeweils die Aussage getroffen wurde, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist“. Eine Befreiung von dieser Pflicht komme daher nur in gesundheitlichen „Ausnahmefällen“ in Betracht“, nicht aber bei Patienten, die „aus ideologischen Motiven“ oder weil sie „die Maskenpflicht schlicht als lästig empfanden“, ein Attest verlangten.
Die symbolische und die medizinische Wirksamkeit der Maske
Der Verweis auf „ideologische Motive“ ist aufschlussreich. So sagte der damalige Gesundheitsminister Karl Lauterbach im August 2022 im Interview mit der „Welt“, von den Masken gehe „immer auch ein Signal aus“, wollte sie zugleich aber nicht als reines „Symbol“ verstanden wissen. Dennoch hatte die Maske zweifelsfrei eine symbolische Wirkkraft, auch fernab gesundheitlicher Erwägungen. Külken etwa berichtete, dass im Lehrerkollegium einer südbadischen Schule für Erziehungshilfe darüber diskutiert worden sei, nach Ende der Maskenpflicht die Schüler weiterhin Maske tragen zu lassen, weil sich gezeigt hätte, dass maskierte Kinder sich leichter disziplinieren ließen als unmaskierte.
Der linke Satiriker CJ Hopkins zitierte Lauterbachs Aussage zur Signalwirkung der Maske später auf der Onlineplattform „X“ und fügte hinzu: „Masken sind Symbole der Ideologiekonformität“. Dazu veröffentlichte er ein Bild, das eine weiße, medizinische Maske zeigt, in deren Mitte ein Hakenkreuz durchschimmert. Es handelte sich zugleich um das Cover-Bild von Hopkins Buch „The Rise of the New Normal Reich“. Hopkins wurde deshalb inzwischen wegen eines Verstoßes gegen das NS-Kennzeichen-Verbot verurteilt.
Im Strafgesetzbuch (Paragraph 86 und Paragraph 86a) heißt es, wer „Propagandamittel“ oder „Kennzeichen“ verbreitet oder öffentlich verwendet, „die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“, wird mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Das Kammergericht Berlin stellte in seinem Urteil fest, aus Hopkins Veröffentlichungen sei eine „eindeutige Abkehr vom Nationalsozialismus“ „nicht erkennbar“. Kritisiert würden „allein die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie, nicht aber der Nationalsozialismus“. Hopkins hat eigenen Angaben zufolge inzwischen sogar mit einer zweiten Anklage zu kämpfen, bei der es um Veröffentlichung und die Bewerbung seines Buches sowie um seine eigene Berichterstattung zum ersten Prozesses gegen ihn gehe.
Die Unerbittlichkeit, mit der die Justiz wegen „fehlender Abkehr vom Nationalsozialismus“ gegen Hopkins vorgeht, steht in scharfem Kontrast zur Unbekümmertheit, mit der sie sich zugleich auf die ideologische NS-Rechtsprechung stützt, wenn es um die Verfolgung von Ärzten während der Corona-Zeit geht.
Dass der Streit um die ideologische Wirksamkeit der Maske überhaupt eine solche Sprengkraft entwickeln konnte, liegt wohl auch daran, dass ihre medizinische Wirksamkeit von Anfang an zweifelhaft war. Die beiden in den Gerichtsdokumenten aus Bayern und Mannheim erwähnten Ärzte standen mit ihren grundsätzlichen Bedenken nicht alleine da. Der Corona-Krisenstab des Robert Koch-Instituts (RKI) hielt im Januar 2021 in einem internen Protokoll fest, es sei „keine fachliche Grundlage zur Empfehlung [einer] FFP2-Maske für die Bevölkerung vorhanden“. Die Experten des RKI hielten gar eine „Warnung vor unerwünschten Nebenwirkungen“ für geboten.
Allgemeinmediziner Külken wies im Juni dieses Jahres darauf hin, dass „bis heute eine justiziable Unbedenklichkeitserklärung von Seiten des Verordnungsgebers bezüglich des Maskentragens“ fehle. In seiner Stellungnahme vor Gericht zitiert Külken diverse wissenschaftliche Studien und Fachartikel, darunter auch einen Beitrag von Ines Kappstein vom August 2020. Die Professorin für Krankenhaushygiene kam darin zu dem Ergebnis, die Empfehlung für Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Raum habe „keine wissenschaftliche Grundlage“ und sei „sogar potenziell kontraproduktiv“.
Schließlich wies Külken auch auf Äußerungen von Jens Spahn hin. Im Dezember 2025 sagte der ehemalige Gesundheitsminister vor der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages, dass „es Infektionsschutzmasken als solche eigentlich gar nicht gibt“. Es habe sich um „Arbeitsschutzmasken“ gehandelt. Für ihren Einsatzzweck während der Corona-Zeit, also den Infektionsschutz, „gab und gibt es“, so Spahn „keine wirklichen Zulassungsverfahren“.
Vor diesem Hintergrund wirkt es umso befremdlicher, wie pauschal die Gerichte den Einspruch kritischer Ärzte abkanzelten. So etwa das Bayerische Oberste Landesgericht, das befand, dass einem die „grundsätzliche Geeignetheit“ des Maskentragens „zur Eindämmung der Verbreitung eines Virus“ doch „unmittelbar einleuchtet“. Es wirkt, als wolle die Judikative der Exekutive um jeden Preis Rückendeckung verschaffen – und Kritiker aus dem Weg räumen.
Strafverfolgung um jeden Preis?
Diesen Verdacht nährt auch der Fall Külken. Denn bei ihm hatte sich der ursprüngliche Vorwurf, er habe seine Patienten „nicht untersucht“, als falsch erwiesen. Dennoch wurde er verurteilt. Der nicht haltbare erste Vorwurf wurde einfach gegen einen neuen „ausgetauscht“, so Külken. Während der Berufungsverhandlung im Juni dieses Jahres zitierte er aus dem Urteil vom August 2022, wonach er bei keinem seiner Patienten „hinreichend schwere physische oder psychische Krankheiten“ festgestellt habe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht hätten „rechtfertigen“ können. Der vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige habe zuvor ein Raster erstellt. Aus diesem Raster habe sich ergeben, dass für ein Maskenattest in der Regel nur Patienten infrage kämen, die so krank seien, dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen könnten. Der Sachverständige soll Külken während der ersten Verhandlung auch belehrt haben, er sei als Arzt unter den pandemischen Umständen „dem übergeordneten Ziel der Volksgesundheit“ verpflichtet.
Am 8. Juli dieses Jahres wurde das Verfahren gegen Külken – für ihn überraschend – eingestellt. Entscheidend für diesen Ausgang waren die Aussagen eines neuen Sachverständigen am dritten Verhandlungstag der Berufung. Dieser, so berichtet Külken, hielt das vom vorherigen Sachverständigen angelegte objektive Raster für ungeeignet, um über die subjektive Zumutbarkeit des Masketragens bei einzelnen Patienten zu urteilen. Zudem habe Külken in den Attesten keinen Gesundheitszustand bescheinigt, sondern lediglich die Unzumutbarkeit des Masketragens aus gesundheitlichen Gründen. Külken erklärt diesen Unterschied am Beispiel einer Patientin, die aufgrund traumatischer Kindheitserlebnisse unter der Maske Panikzustände entwickelt habe. Ihr Gesundheitszustand sei durchaus befriedigend gewesen, dennoch sei ihr das Masketragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen.
Aus Külkens Sicht ergab sich nach den Aussagen des neuen Sachverständigen der für die Justiz peinliche Umstand, dass sie mit „leeren Händen“ dastand, nachdem sie über fünf Jahre lang einen „Unschuldigen“ verfolgt hatte. Um sich aus der Affäre zu ziehen, habe das Gericht, einen „neuartigen Tatbestand“ geschaffen, den Külken als das „nicht hinreichend strenge In-Zweifel-Ziehen der Klagen eines Patienten“ bezeichnet. Das Gericht habe diesen Restvorwurf in vier Fällen gegen ihn erhoben. Der „wahrheitsgemäß gebotene Freispruch“ wäre einem „Schuldeingeständnis“ der Justiz gleichgekommen, so Külken. Das Verfahren endete somit weder mit einem Schuldeingeständnis seinerseits, noch mit einer Verurteilung durch das Gericht, sondern mit einer Einstellung unter der Auflage, dass er 4.000 Euro an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ zu zahlen habe. Aufatmen kann Külken trotzdem nur bedingt. Eine zweite Anklage vom Januar 2023 gegen ihn sei noch offen, wie er selbst sagt. Da gehe es um 37 Atteste, auch seine Approbation stünde auf dem Spiel.
Ein wirklicher Kurswechsel scheint sich also nicht abzuzeichnen. Auch die Argumentation des Gerichts in Külkens Fall, wonach ein Arzt die Angaben seiner Patienten in Zweifel zu ziehen habe, lässt eher auf eine Kontinuität zur Rechtsprechung der Corona-Zeit schließen.
Das Landgericht Mannheim spricht in seinem Urteil 2024 etwa von „(angeblichen) Beschwerden“ und „(angeblichen) Leiden der Interessenten“ – gemeint sind Patienten, die um ein Attest baten. Von ihnen hätten Ärzte „(aussagekräftige) Belege“ zu verlangen. Das Bayrische Oberste Landesgericht hält in seinem Beschluss 2023 fest, der angeklagte Arzt müsse einer „(behaupteten) Erkrankung“ durch „persönliche Untersuchung“ auf den Grund gehen. Konkret ging es in diesem Fall um Maskenbefreiungsatteste für Kinder und Jugendliche. Die Erziehungsberechtigten hätten dem Arzt persönlich beziehungsweise telefonisch von den Beschwerden ihrer Kinder berichtet. Diese Beschwerden „erschöpften sich“, so ist im Beschluss nachzulesen, „in Atemnot, Panik, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Hautausschlag, Übelkeit und Konzentrationsstörungen“. Jurist Seibert sagt dazu im Gespräch mit Multipolar:
„Es war vor der Corona-Zeit überhaupt nicht üblich, dass Gerichte ärztliche Zeugnisse inhaltlich prüfen oder zugrundeliegende Untersuchungsmethoden beanstanden“.
Offen bleibt damit eine Reihe beunruhigender Fragen: Wie hat nach Vorstellung der Richter eine Untersuchung auszusehen, die Kopfschmerzen oder Konzentrationsstörungen zweifelsfrei belegt? Wer setzt den Standard für eine solche Beweisaufnahme – Juristen oder Mediziner? Gilt diese rigide Prüfung in Zukunft dann auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen? Wie soll ein Arzt, der seinen Patienten grundsätzlich zu misstrauen hat, sich an deren Wohl ausrichten, wie es die ärztliche Berufsordnung von ihm verlangt? Und nicht zuletzt kann man mit den Worten des Allgemeinmediziners Külken fragen, „ob wohl künftig vor der Justiz nur noch diejenigen Ärzte bestehen werden, die die Techniken des polizeilichen Verhörs trainiert und verinnerlicht haben?“
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