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Die Mauern, welche die EU hochzieht und die Kontrolle seiner Bürger werden immer perfekter

Gestern, 22:04

von Jochen Mitschka

EU erhöht die Kontrolle seiner Bürger. Die EU-Bankenrichtlinie CRD VI: Ab 2027 verlieren EU-Insassen den direkten Zugang zu Nicht-EU-Banken – was ändert sich und wie reagieren Finanzinstitute?

Wir haben die Fakten zusammengestellt. Schauen wir uns die Veränderungen an, welche die EU-Politik und ihre Beamten und Lobbyisten ausgedacht haben.

Rechtsgrundlage

Es handelt sich um die Richtlinie 2024/1619, bekannt als CRD VI (Capital Requirements Directive VI), die sechste Eigenkapitalrichtlinie der EU. Sie trat bereits am 9. Juli 2024 offiziell in Kraft, wirksam wird der hier relevante Teil aber erst ab dem 11. Januar 2027 für betroffene Drittstaatenbanken. Die entscheidende Norm ist Artikel 21c. Über Artikel 21c soll der Marktzugang von Drittstaaten-Unternehmen, die Kunden in der EU Bankdienstleistungen anbieten, europaweit harmonisiert werden.

Zur Einordnung: Ursprung der Neuerungen ist das sogenannte Banking Package 2021, das die Europäische Kommission im Oktober 2021 vorgestellt hat, verhandelt und final verabschiedet im Trilog Ende 2023.

Was inhaltlich geregelt wird

Ab Januar 2027 hat CRD VI erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit von Nicht-EU-Banken und großen Investmentfirmen, Kernbankdienstleistungen in die EU anzubieten. Der regulatorische Hintergrund: unter dem bisherigen CRD-Rahmen gab es keine Harmonisierung zwischen den EU-Staaten bei der Regulierung von Kernbankdienstleistungen durch Nicht-EU-Firmen, was die Kommission angesichts des erheblichen Volumens solcher Geschäfte als Finanzstabilitätsrisiko einstufte.

Konkret erfasst sind laut mehreren Kanzlei-Analysen die klassischen Kern-Bankgeschäfte: die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern – also Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten. Wichtig für die Einordnung: nicht erfasst sind unter anderem reine Wertpapierdienstleistungen, die weiterhin dem MiFID-Regime unterliegen, sowie Interbanken- und konzerninterne Geschäfte. Ein Wertpapierdepot ist damit rechtlich etwas anderes als ein klassisches Bankkonto.

Fristen

  • 9. Juli 2024 – Inkrafttreten der Richtlinie im Amtsblatt.
  • Januar 2026 – Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten in nationales Recht. In Deutschland geschah dies über das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, das am 1. April 2026 in Kraft trat (BGBl. 2026 I Nr. 81).
  • 11. Juli 2026 – Stichtag für Bestandsschutz/Grandfathering: Firmen, die nach diesem Datum Verträge für diese Dienstleistungen abschließen, müssen spätestens bis zum 11. Januar 2027 eine lokale Zweigstelle errichten.
  • 11. Januar 2027 – Stichtag, ab dem es ohne vorherige Eröffnung einer solchen Zweigstelle nicht mehr möglich sein wird, entsprechende Verträge abzuschließen.

Wen es betrifft und wie Institute reagieren

Das neue Drittstaaten-Zweigstellenregime wird grundlegend verändern, wie US-amerikanische und andere Nicht-EU-Banken „Kernbankdienstleistungen“ in die Europäische Union erbringen. Gleichzeitig ist die Umsetzung uneinheitlich: obwohl das neue Regime ab dem 11. Januar 2027 EU-weit operativ sein soll, ist die Umsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden bereits jetzt uneinheitlich, wobei sich die Unterschiede kurzfristig eher noch verschärfen dürften.

Die Aufsicht unterscheidet künftig zwei Klassen von Zweigstellen: zur Klasse 1 gehören unter anderem Zweigstellen mit mehr als 5 Milliarden Euro Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Zweigstellen, die in erheblichem Umfang Privatkundeneinlagen hereinnehmen, mit entsprechend höheren Anforderungen. Bei systemrelevanten Zweigstellen kann sogar eine Umwandlung in ein Tochterunternehmen mit eigenständiger Lizenz angeordnet werden.

Praktische Konsequenz laut mehreren Beratungshäusern: kaum eine Bank in Tiflis, Dubai oder auf Mauritius wird wegen einer überschaubaren Zahl europäischer Privatkunden eine eigene EU-Banklizenz beantragen – das Ergebnis sei für Betroffene faktisch eine Schließung des Zugangs, auch wenn die Norm formal nicht an sie, sondern an die Banken adressiert ist. Erste Kündigungen laufen bereits an: erste Kündigungsschreiben ausländischer Banken an Kunden mit gemeldetem Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Spanien oder Zypern gehen bereits ein.

Auf institutioneller Seite laufen seit Monaten Impact-Assessments: Nicht-EU-Banken müssen angesichts der zahlreichen zu berücksichtigenden Aspekte und der engen Zeitpläne ihre Folgenabschätzungen fortsetzen und mit der Umsetzungsplanung beginnen, um rechtzeitig compliant und „richtig dimensioniert“ zu sein, wenn die potenziell kostspieligen Regeln greifen. Die EBA selbst arbeitet parallel an technischen Standards: Draft Regulatory Technical Standards konkretisieren die Anforderungen an EU-Zweigstellen von Nicht-EU-Banken, u.a. zu Lizenzierung, Zulassung, Kapital, Liquidität und Booking-Vorgaben.

Ein Einordnungspunkt, der in der Debatte oft untergeht

Ein kritischer Blog weist darauf hin, dass die verbreitete Zuspitzung „Bankenverbot für EU-Bürger im Ausland“ die Rechtslage verkürzt: die EBA beschreibt ihre aktuellen Maßnahmen ausdrücklich als Regulierung des Zugangs von Drittstaatenbanken zum EU-Markt für Bankdienstleistungen – die Norm reguliert also formal die Anbieterseite, nicht ein Verbot für Bürger, ein Konto zu halten. Der praktische Effekt für Kunden dürfte sich davon in vielen Fällen aber kaum unterscheiden, wie oben beschrieben.

Was als „Verbraucherschutz“ eingerichtet wird, wird von manchen Kritikern eher als Vorbereitung für eine digitale Währung und die absolute Kontrolle aller Zahlungsvorgänge durch die EU-Staaten angesehen. Schließlich wird kaum die Masse der Verbraucher betroffen sein, sondern eher mittelständische Unternehmer oder gut betuchter EU-Bürger, welche ein Bankinstitut außerhalb der EU-Kontrolle wünschen. Ganz einfach ausgedrückt bedeutet es eben eine weitere Einschränkung der Wahlmöglichkeiten von EU-Bürgern, wem sie ihr Geld anvertrauen wollen, und wem nicht.

Bild: Screenshot eines kritischen Medienbeitrags zu dem Thema

Link zur Originalveröffentlichung.

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