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Das NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen (NTS-ZA) – Fremde Streitkräfte auf deutschem Boden

NBB Government 18-06-2026, 12:40 Politik, Souveränität, Sicherheit, Internationale Beziehungen

1. Historischer Hintergrund

1.1 Das NATO-Truppenstatut (NATO SOFA)

Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – kurz NATO-Truppenstatut oder NATO SOFA (Status of Forces Agreement) – wurde am 19. Juni 1951 in London unterzeichnet.¹ Es regelt die rechtliche Stellung der in NATO-Staaten stationierten Truppen: Rechte, Pflichten, Gerichtsbarkeit und Privilegien. Warum wird immer alles in London unterzeichnet?

1.2 Beitritt der BRD und das Zusatzabkommen von 1959

Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO im Jahr 1955 stellte sich die Frage, wie die massenhafte Stationierung von ausländischen Truppen auf deutschem Boden rechtlich zu regeln sei. Die Antwort war das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, unterzeichnet am 3. August 1959 in Bonn von Belgien, Kanada, Frankreich, der BRD, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und den USA.²
Das Abkommen wurde im Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1183, 1218 veröffentlicht und trat am 1. Juli 1963 in Kraft. Hat das die BRD selber gewollt, oder wurden Sie durch die Siegermächte dazu gebeten, dem Zusatzabkommen beizutreten? Wer hat den Nutzen dadurch?

1.3 Änderungen des Abkommens

Das Zusatzabkommen wurde mehrfach geändert:

  1. durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1021, 1022),
  2. die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 530, 531) und
  3. das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598).

Der Artikel 3 Absatz 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) wurde durch eine Reihe von Vereinbarungen spezifiziert und insbesondere durch das Abkommen vom 18. März 1993[1] umfassend geändert,[2][3] wobei die 1968/69 im Hinblick auf das G 10-Gesetz geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bis Anfang August 2013 in Geltung waren.[4]

Nach Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 5 und 6 zum Einigungsvertrag sind auch das NATO-Truppenstatut sowie das Zusatzabkommen von der Geltung in den fünf neuen Bundesländern ausgenommen. Durch Notenwechsel (BGBl. 1990 II S. 1250, 1251, BGBl. 1994 II S. 26, 29 sowie BGBl. 1994 II S. 3714, 3716) wurde dann vereinbart, dass seit 12. September 1994 die Truppen in den neuen Bundesländern die gleichen Rechte haben mit der Ausnahme, dass die deutsche Bundesregierung dies nun für den jeweiligen Einzelfall neu genehmigen muss.

Neben der Rechtsstellung der NATO-Truppen hat auch die Bundeswehr ein Recht zur Truppenstationierung im europäischen Ausland, was durch das EU-Truppenstatut vom 17. November 2003 (ABl. 2003/C 321/02, BGBl. 2005 II S. 18) geregelt ist.[3]

Es wird den Deutschen scheibchenweise vorgelegt, damit niemand von der Bevölkerung die Taktik dahinter bemerkt.

2. Kerninhalte des Zusatzabkommens

Das Zusatzabkommen regelt u. a.:

  • Rechtsstellung der Truppen (Immunitäten, Bewegungsfreiheit),
  • Gerichtsbarkeit (Art. VII NATO-SOFA i. V. m. NTS-ZA),
  • Steuern und Zölle (Art. IX NTS-ZA),
  • Sozialversicherung (Art. 17 NTS-ZA),
  • Nutzung von Liegenschaften (Art. 13–15 NTS-ZA),
  • Fahrzeugrecht (Art. 20 NTS-ZA).

Die Zusatzabkommen sind einem Staat im Staat zu zu Ordnen.

3. Der umstrittene Artikel 3

3.1 Wortlaut

Besonders problematisch ist Art. 3 Abs. 2 NTS-ZA:

„Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit [zwischen deutschen Behörden und den Endsendestaaten] erstreckt sich insbesondere auf […] die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind.“⁶

 

3.2 Kritik

In Art. 3 Abs. 2 – „Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit [der deutschen Behörden und Truppenbehörden] erstreckt sich insbesondere (a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind; […].“ – sieht der Historiker Josef Foschepoth die Erlaubnis der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs[5] unter anderem für die US-Amerikaner und kritisierte im Februar 2013 in einem Interview mit der Badischen Zeitung:[6]

„Einerseits das, was Brandt gesagt hat, dass die Vorbehaltsrechte abgelöst sind. Andererseits, dass das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut weiterhin die Grundlage für die alliierten Überwachungsmaßnahmen ist und bleibt. Schließlich, dass es auch in Zukunft jedem alliierten Militärbefehlshaber unbenommen ist, die zum Schutz der Truppen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wozu auch die eigene Durchführung von Überwachungsmaßnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs gehört. […] Als die SPD 1990 im Bundestag wissen wollte, auf welcher Rechtsgrundlage die Special Forces der Amerikaner in Deutschland jetzt arbeiteten, bekam sie vom Staatsminister im Auswärtigen Amt zu hören: auf dem Aufenthaltsvertrag von 1954 und dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut. Das alliierte Recht zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist weder in der alten, noch der neuen Bundesrepublik außer Kraft gesetzt worden.“
Eingeschränkt wird diese Regelung im Truppenstatut wiederum durch Abs. 3b: „Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Durchführung von Maßnahmen, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden […].“[7]

 

3.3 Verwaltungsvereinbarung zum G10-Gesetz mit Frankreich außer Kraft

Das Auswärtige Amt teilt mit:

Die Bundesregierung hat heute (06.08.2013) die Verwaltungsvereinbarung von 1969 zum G10-Gesetz mit Frankreich im gemeinsamen Einvernehmen aufgehoben. Dieser Schritt wurde durch einen Notenaustausch zwischen dem Gesandten der französischen Botschaft und dem stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts in Berlin vollzogen. Nach der Beendigung entsprechender Vereinbarungen mit den USA und Großbritannien am 2. August ist damit die letzte der insgesamt drei Verwaltungsvereinbarungen von 1968/69 außer Kraft getreten.⁹

Wenn etwas außer Kraft getreten ist, dann muss doch etwas neues in Kraft getreten sein. Es wird doch Scheibchen weise gearbeitet.


4. Nach der Wiedervereinigung

4.1 Einigungsvertrag 1990

Im Einigungsvertrag von 1990 hieß es zunächst, dass NATO-SOFA und Zusatzabkommen nicht in den neuen Bundesländern gelten.¹⁰ Das Recht zum Aufenthalt der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte auf dem Territorium der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war im Vertrag über die Beziehungen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 20. September 1955 (Gesetzblatt der DDR 1955 I S. 917) geregelt. Der Abzug der sowjetischen Streitkräfte nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde im Truppenabzugsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1991 II S. 256) sowie im deutsch-sowjetischen Abkommen über einige überleitende Maßnahmen vom 9. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1654) geregelt. Die sowjetischen Truppen wurden in Erfüllung dieser Abkommen bis 1994 vollständig aus Deutschland abgezogen.

Art. 5 Abs. 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrages sieht vor, dass ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt werden können. Entsprechend gilt gemäß Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 889) der Aufenthaltsvertrag aus dem Jahre 1954, der den Streitkräften der Vertragspartner Deutschlands ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet der Altbundesländer einräumt, grundsätzlich nicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Bundesregierung kann im Einzelfall Aufenthalte ausländischer Streitkräfte genehmigen, die keine Stationierung oder Verlegung darstellen.

4.2 Notenwechsel 1994

Durch Notenwechsel (BGBl. 1994 II S. 3714, 3716) wurde vereinbart, dass NATO-Truppen seit 12. September 1994 auch in Ostdeutschland stationiert werden dürfen – allerdings nur mit Genehmigung der Bundesregierung.¹¹

4.3 Reform 1993/1998

Das Abkommen von 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) führte tiefgreifende Änderungen ein, die 1998 in Kraft traten. Kern war die stärkere Anwendung deutschen Fachrechts (Bau-, Umwelt-, Planungsrecht) und die stärkere Einbindung deutscher Behörden.¹²

5. Heutige Rechtslage

Das NTS-ZA ist weiterhin in Kraft.
NATO-Truppen genießen funktionale Immunität für dienstliche Handlungen.
Bei Straftaten gilt eine geteilte Gerichtsbarkeit.
Steuer- und Zollprivilegien bestehen fort.
Die geheimen Überwachungsabkommen wurden 2013 aufgehoben, das G 10-Gesetz bleibt aber Grundlage für Datenübermittlungen an Partnerdienste.

6. Kritik und Bewertung

Souveränität: Das Zusatzabkommen belegt, dass Deutschland auch nach 1949 und 1990 nicht vollständig souverän war.
Überwachung: Jahrzehntelange alliierte Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG standen im Widerspruch zum Verfassungstext.
Demokratiedefizit: Das Volk hat nie über diese Verträge abgestimmt.

7. Fazit

Das NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zeigt bis heute: Fremde Truppen genießen in Deutschland Sonderrechte, die mit voller Souveränität nur schwer vereinbar sind. Trotz Reformen bleibt die Kernproblematik bestehen – Deutschland ist militärisch und sicherheitspolitisch bis heute vertraglich eingebunden.

Fußnoten

  1. BGBl. 1961 II S. 1190 – Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-SOFA).
  2. BGBl. 1961 II S. 1183, 1218 – Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959.
  3. BGBl. 1973 II S. 1021, 1022 – Änderungsabkommen von 1971.
  4. BGBl. 1982 II S. 530, 531 – Änderungsvereinbarung von 1981.
  5. BGBl. 1994 II S. 2594, 2598 – Änderungsabkommen von 1993 (in Kraft seit 29. März 1998).
  6. Art. 3 Abs. 2 NTS-ZA (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218).
  7. Josef Foschepoth, Interview in: Badische Zeitung, 15. Februar 2013.
  8. Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz), BGBl. 1968 I S. 949.
  9. BGBl. 2013 II S. 1034, 1035 – Aufhebung der Verwaltungsabkommen von 1968/69 durch Notenwechsel.
  10. Einigungsvertrag, Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 5 und 6 (BGBl. 1990 II S. 885).
  11. BGBl. 1994 II S. 3714, 3716 – Notenwechsel zur Stationierung in den neuen Bundesländern.
  12. BGBl. 1994 II S. 2594, 2598 – Abkommen vom 18. März 1993.

Link zur Originalveröffentlichung.

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